Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung nur mit angemessener Kostenbeteiligung

Zuletzt bearbeitet am: 06.03.2024

München (jur). In einem Haus mit den Eltern wohnende Erwachsene müssen sich dort angemessen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, wenn sie die Steuervorteile einer doppelten Haushaltsführung nutzen wollen. Möglich ist dabei auch eine jährliche Einmalzahlung; die Höhe der Beteiligung darf aber „nicht erkennbar unzureichend sein“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 27. April 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 39/19). Erstmals konkretisierte er damit eine Gesetzesregelung aus dem Jahr 2013. 

Der Kläger aus Niedersachsen wohnt unter der Woche in einer eigenen Wohnung an seinem Arbeitsort. Seinen Lebensmittelpunkt hat er weiterhin in seinem Heimatort, in dem er sich an den Wochenenden und überwiegend auch während seines Urlaubs bei der Freiwilligen Feuerwehr und in einem örtlichen Fanclub engagiert.

Gemeinsam mit seinem Bruder wohnt er dort im Obergeschoss des früher großelterlichen Hauses. In das Erdgeschoss zogen nach dem Tod der Großeltern seine Eltern ein. 

In seiner Steuererklärung für 2015 machte er Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend: 6.746 Euro als Kosten der Zweitwohnung und 1.199 Euro für 47 Familienheimfahrten. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten im gemeinsamen Haushalt mit Eltern und Bruder sei nicht nachgewiesen worden. 

Eine solche Kostenbeteiligung galt in der früheren BFH-Rechtsprechung nur als Indiz für eine eigene Haushaltsführung. Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes hatte der Gesetzgeber dies dann 2013 zu einer ausdrücklichen Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gemacht. 

Hierzu stellte der BFH nun klar, dass das Gesetz für diese Beteiligung keinen bestimmten Betrag festlegt. Sie dürfe allerdings „nicht erkennbar unzureichend sein“. Hier habe der Kläger Einkäufe in Höhe von 1.410 Euro für sich und seinen Bruder belegt. Das reiche aus. Statt einer regelmäßigen Kostenbeteiligung wäre nach dem Münchener Urteil auch eine einmalige Kostenbeteiligung möglich, etwa zum Jahresende. 

Die Ansicht des Finanzamts, es bestehe ein Vier-Personen-Haushalt auch mit den Eltern, teilte der BFH nicht. Die Brüder hätten im Obergeschoss jeweils ein eigenes Schlafzimmer, sowie gemeinsam ein Wohnzimmer, Küche und Bad. Das sei eine eigene Wohnung. Dass diese nur durch das Treppenhaus vom Erdgeschoss getrennt ist und keine eigene Wohnungstür hat, ändere daran nichts. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Brüder die Waschmaschine der Eltern im Erdgeschoss mit nutzen. 

Schon nach bisheriger BFH-Rechtsprechung ist bei erwachsenen „Kindern“ mit eigenem Einkommen aber auch ein eigener Haushalt in einer Art Wohngemeinschaft mit den Eltern möglich. Dies sei weiterhin gültig, betonte der BFH. Auch wenn es hier für das Jahr 2015 noch keine Rolle spiele, wäre daher aber auch das 2016 mit den Eltern eingerichtete gemeinsame Haushaltskonto wohl unschädlich, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. Januar 2023. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Steuerrecht Bundesfinanzhof begrenzt Absetzbarkeit der Zweitwohnungsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter dem Aktenzeichen VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfällt, innerhalb des Höchstbetrags von 1.000 Euro pro Monat für Unterkunftskosten liegt und somit nicht über diesen Betrag hinaus als Werbungskosten abgezogen werden kann. Münchnerin mit Zweitwohnung scheitert vor BFH wegen Höchstbetragsgrenze Die Fallkonstellation betraf eine Klägerin, die in München aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung innehatte. Sie zahlte für diese Wohnung Zweitwohnungsteuern in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro in den strittigen Jahren. Zusätzlich entstanden ... weiter lesen

Steuerrecht Was Bürger 2024 über neue Gesetze und Änderungen wissen müssen

Regelmäßig werden in Deutschland neue Gesetze verabschiedet, welche unter anderem finanzielle Veränderungen bei Verbrauchern hervorrufen. Dementsprechend ist es von Vorteil, sich mit den durch neue Gesetze entstehenden Konsequenzen auseinanderzusetzen. Manche Gesetzesänderungen sind vorteilhaft, andere wiederum führen zu gewissen Nachteilen, die berücksichtigt werden sollten. Steuerliche Veränderungen im Jahr 2024 Sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer müssen in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie hier einer Arbeit nachgehen. Aber auch Rentner und andere Personengruppen sind unter Umständen steuerpflichtig. Daher spielen Änderungen hinsichtlich der ... weiter lesen

Steuerrecht BFH entscheidet: Bankenprivileg gilt auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften

In einem Urteil vom 30. November 2023 (Aktenzeichen III R 55/20 ) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Konzernfinanzierungsgesellschaften das gewerbesteuerliche Bankenprivileg beanspruchen können, sofern ihre bankbezogenen Aktivposten die anderweitigen Geschäftsposten überwiegen. BFH erkennt Konzernfinanzierer als Kreditinstitut trotz Dienstleistungseinkünften an Die betroffene Gesellschaft erbrachte mehrheitlich innerhalb eines Konzernverbundes verschiedene Dienstleistungen und agierte zudem als Konzernfinanzierungsgesellschaft, was sie nach § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) als Kreditinstitut qualifizierte. Ein Vergleich der Aktivposten zeigte, ... weiter lesen

Steuerrecht BFH entscheidet über Kindergeldanspruch bei Pflegeeltern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen III R 5/23 , klargestellt, wie bei mehreren kindergeldberechtigten Personen im gleichen Monat der Vorrang des Anspruchs zu ermitteln ist: Maßgeblich ist, wer zu Beginn des Monats die Bedingungen für eine vorrangige Berechtigung erfüllt. BFH verweigert Kindergeld für Pflegeeltern im Dezember 2020 Ein Paar, bestehend aus dem Kläger und seinem Lebensgefährten, nahm ein im November 2020 geborenes Kind, welches von einer obdachlosen Mutter stammt, am 7. Dezember 2020 in ihren Haushalt auf. Dadurch wurden sie zu Pflegeeltern des Kindes. Unter ihnen wurde vereinbart, dass der Kläger als ... weiter lesen

Ihre Spezialisten