Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung nur mit angemessener Kostenbeteiligung

Zuletzt bearbeitet am: 28.04.2023

München (jur). In einem Haus mit den Eltern wohnende Erwachsene müssen sich dort angemessen an den Lebenshaltungskosten beteiligen, wenn sie die Steuervorteile einer doppelten Haushaltsführung nutzen wollen. Möglich ist dabei auch eine jährliche Einmalzahlung; die Höhe der Beteiligung darf aber „nicht erkennbar unzureichend sein“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 27. April 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 39/19). Erstmals konkretisierte er damit eine Gesetzesregelung aus dem Jahr 2013. 

Der Kläger aus Niedersachsen wohnt unter der Woche in einer eigenen Wohnung an seinem Arbeitsort. Seinen Lebensmittelpunkt hat er weiterhin in seinem Heimatort, in dem er sich an den Wochenenden und überwiegend auch während seines Urlaubs bei der Freiwilligen Feuerwehr und in einem örtlichen Fanclub engagiert.

Gemeinsam mit seinem Bruder wohnt er dort im Obergeschoss des früher großelterlichen Hauses. In das Erdgeschoss zogen nach dem Tod der Großeltern seine Eltern ein. 

In seiner Steuererklärung für 2015 machte er Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend: 6.746 Euro als Kosten der Zweitwohnung und 1.199 Euro für 47 Familienheimfahrten. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten im gemeinsamen Haushalt mit Eltern und Bruder sei nicht nachgewiesen worden. 

Eine solche Kostenbeteiligung galt in der früheren BFH-Rechtsprechung nur als Indiz für eine eigene Haushaltsführung. Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes hatte der Gesetzgeber dies dann 2013 zu einer ausdrücklichen Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gemacht. 

Hierzu stellte der BFH nun klar, dass das Gesetz für diese Beteiligung keinen bestimmten Betrag festlegt. Sie dürfe allerdings „nicht erkennbar unzureichend sein“. Hier habe der Kläger Einkäufe in Höhe von 1.410 Euro für sich und seinen Bruder belegt. Das reiche aus. Statt einer regelmäßigen Kostenbeteiligung wäre nach dem Münchener Urteil auch eine einmalige Kostenbeteiligung möglich, etwa zum Jahresende. 

Die Ansicht des Finanzamts, es bestehe ein Vier-Personen-Haushalt auch mit den Eltern, teilte der BFH nicht. Die Brüder hätten im Obergeschoss jeweils ein eigenes Schlafzimmer, sowie gemeinsam ein Wohnzimmer, Küche und Bad. Das sei eine eigene Wohnung. Dass diese nur durch das Treppenhaus vom Erdgeschoss getrennt ist und keine eigene Wohnungstür hat, ändere daran nichts. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Brüder die Waschmaschine der Eltern im Erdgeschoss mit nutzen. 

Schon nach bisheriger BFH-Rechtsprechung ist bei erwachsenen „Kindern“ mit eigenem Einkommen aber auch ein eigener Haushalt in einer Art Wohngemeinschaft mit den Eltern möglich. Dies sei weiterhin gültig, betonte der BFH. Auch wenn es hier für das Jahr 2015 noch keine Rolle spiele, wäre daher aber auch das 2016 mit den Eltern eingerichtete gemeinsame Haushaltskonto wohl unschädlich, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. Januar 2023. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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