Ein Ehepaar unterhielt einen gemeinsamen Hausstand. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns hatte es zudem eine Wohnung am Beschäftigungsort des Manns erworben und hierfür ein Darlehn aufgenommen. Nach Beendigung der Beschäftigung veräußerte das Ehepaar die Wohnung und zahlte das Darlehn vorzeitig zurück. Die hierbei angefallene Vorfälligkeitsentschädigung machte es in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung des Ehemanns) geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Aufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Hierzu zählen u. a. die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, wie z. B. der Mietzins oder die Finanzierungskosten. Letztere umfassen grundsätzlich auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehns gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
Im entschiedenen Fall war die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Damit hatte das Darlehn hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren. Die Mehraufwendungen waren vielmehr das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehnsvertrags. Sie waren daher dem - vorliegend - nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.
Martin Rechtsanwälte Karlsruhe
Fachanwalt für Steuerrecht