Vermieter sollten bei säumigen Mietern nicht zu schnell ein Inkassounternehmen beauftragen. Das gilt vor allem für professionelle Wohnungsgesellschaften.
Vorliegend hatte ein Vermieter – ein größeres Wohnungsunternehmen – gegenüber seinem Mieter eine unstreitige Forderung geltend gemacht. Als dieser nicht zahlte, bekam er Post vom Vermieter in Gestalt einer Mahnung. Zu seiner großen Verwunderung sollte der Mieter für Inkassokosten von über 30 Euro aufkommen. Das sah er nicht ein und weigerte sich die Inkassogebühren zu entrichten. Doch der Vermieter blieb hart und verklagte ihn auf Zahlung.
Das Amtsgericht Hamm teilte die Einstellung des Vermieters nicht. Es wies die Klage hinsichtlich der Inkassokosten mit Urteil vom 16.05.2014 (Az. 17 C 443/13) ab. Das Gericht verwies darauf, dass diese Aufwendungen hier nicht erstattungsfähig sind. Denn ein Wohnungsunternehmen muss selbst in der Lage sein, eine fällige Forderung anzumahnen. Von daher hatte der Vermieter hier voreilig gehandelt. Er konnte sich hier nicht damit herausreden, dass er das Mahnwesen ausgelagert habe. So etwas sah das Gericht als unbillig an. Der Vermieter versuche dadurch, seine Personalkosten auf den Mieter abzuwälzen. Dem müsse ein Riegel vorgeschoben werden.
Wer als Mieter etwa wegen einer vergessenen Nachzahlung gleich Inkassogebühren in Rechnung gestellt bekommt, sollte diese nicht sofort bezahlen. Er sollte sich vielmehr beraten lassen. Das gilt vor allem, wenn der Vermieter ein größeres Unternehmen – wie etwa ein Versicherungskonzern oder auch eine Wohnungsbaugenossenschaft - ist. Dies hat übrigens das Amtsgericht Dortmund ebenfalls so gesehen (vgl. Urteil vom 08.08.2012- 425 C 6285/12). Diese Urteile stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
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