Inwieweit hat man in einer Ehe auch Pflichten in rechtlicher Hinsicht? Dies erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Dass gegenüber dem Ehegatten auch rechtliche Pflichten bestehen, ergibt sich vor allem aus der § 1353 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Pflicht zum Beistand und zur Fürsorge
Eheliche Pflichten ergeben sich einmal aus dem Zweck der Ehe. Dieser ist darauf ausgelegt, dass unter Ehegatten eine Verpflichtung zum Beistand und Fürsorge gibt. Dies bedeutet vor allem, dass Eheleute untereinander zum Unterhalt in Form des sogenannten Familienunterhaltes gem. § 1360 BGB verpflichtet sind. Der Umfang wird in § 1360a BGB näher konkretisiert. Maßgeblich ist unter anderem, ob beide über ein eigenes Einkommen verfügen oder einer der Alleinverdiener ist. Wenn einer der Ehegatten seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann diese Verpflichtung notfalls auch durch eine Unterhaltsklage durchgesetzt werden §§ 1360a Absatz 3 und 1613 BGB. Darüber hinaus kann eine Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt während der zur Folge haben, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verwirkung ausgeschlossen ist,gem. § 1579 Nr. 6 BGB.
Eine Verpflichtung zum Beistand ergibt sich daraus, dass Ehegatten nach § 13 StGB auch eine Garantenstellung haben. Dies bedeutet konkret: Wenn der Ehepartner etwa nicht den Rettungswagen ruft, obwohl ein medizinischer Notfall vorliegt, muss er sich unter Umständen nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB, sondern wegen schwerer Delikte verantworten.
Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft
Ferner sind Ehegatten normalerweise zum Herstellen der der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dies bedeutet, dass sie zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt haben. Es sind jedoch Ausnahmen denkbar, wenn es dafür einen speziellen Grund gibt. So etwa ist etwa dann denkbar, wenn ein Ehegatte arbeitslos gewesen ist und in größerer Entfernung zur Ehewohnung einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
Das Gleiche gilt nach § 1353 Abs. 2 BGB dann, wenn die Ehe gescheitert ist. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Zusammenleben gibt, kann der Ehepartner nicht darauf verklagt werden etwa in die frühere Ehewohnung zurückzukehren. Dies ergibt sich daraus, dass die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens gem. § 120 Abs. 3 FamFG nicht der Vollstreckung unterliegen.
Die eheliche Treuepflicht?
Dass es normalerweise eine eheliche Treuepflicht gibt, ergibt sich erst einmal aus dem Wesen der Ehe selbst. Dies gehört sowohl bei einer Frau als auch bei einem Mann zu den ehelichen Pflichten. Bei einem Verstoß kommt ein Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht.
Besteht Pflicht zum ehelichen Beischlaf? Wie oft?
Fraglich ist hingegen, ob es auch eine rechtliche Pflicht zum Beischlaf unter Ehegatten gibt. Allerdings hat dies das Amtsgericht Brühl mit rechtskräftigem Urteil vom 24. 3. 1999 - 32 F 65/98 bejaht und den Anspruch auf Trennungsunterhalt einer Ehefrau wegen Verwirkung gem. § 1361 Abs. 3 BGB, § 1579 Nr. 7 BGB gekürzt. Dies begründete das Gericht damit, dass sie angeblich drei Jahre lang ihrer „Rechtspflicht zum Geschlechtsverkehr“ nicht nachgekommen sei. Hier stellt sich bereits die Frage, wie man hierüber Beweis erheben soll. Das Gericht machte es sich hier einfach. Es führte aus, dass die Frau nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie sich dieser Pflicht „gestellt“ habe. Trotz Rechtskraft ist zweifelhaft, ob andere Gerichte diese Auffassung teilen werden.
In einer alten BGH-Entscheidung vom 02.11.1966 (NJW 1967, 1078 [1079]) heisst es zudem, dass zum Vollzug der ehelichen Gemeinschaft in der Regel die ständige Wiederholung der geschlechtlichen Vereinigung gehört. Die Frau genüge auch laut BGH ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt.
Allerdings ist nach einhelliger juristischer Meinung keine Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1353 Abs. 2 BGB in der Form, dass der Geschlechtsverkehr vollzogen werden müsste, möglich. Damit ist also unjuristisch formuliert der eheliche Sex nicht einklagbar.
Scheidung bei Pflichtverstoß?
Aus einem Verstoß gegen die ehelichen Pflichten ergibt sich kein Grund zur Scheidung. Dies ergibt sich daraus, dass inzwischen nicht mehr das Schuldprinzip gilt. Vielmehr gilt das Zerrüttungsprinzip. Demzufolge reicht es aus, dass einer der Ehegatten sich scheiden lassen möchte.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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