Wer als Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub antritt, muss mit der Kündigung des Arbeitsvertrages rechnen. Das gilt allerdings nicht immer.
Ein Arbeitnehmer reichte im Januar bei seinem Arbeitgeber einen Urlaubsantrag in Form eines Formulars für den Zeitraum der Osterferien ein. Nachfolgend erfolgte ein Eintrag im Dienstplan. Des Weiteren teilte ihm der stellvertretende Einrichtungsleiter mit, dass er seinen Urlaubsantrag unterzeichnet habe.
Nachdem der Arbeitnehmer in Urlaub gefahren war, fand er die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers vor. Dieser berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub angetreten habe. Angeblich habe er kurz vor dem Antritt mündlich erfahren, dass sein Urlaub vom Arbeitgeber nicht genehmigt worden sei. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer jedoch und reichte Kündigungsschutzklage ein. Er berief sich darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass der Arbeitgeber mit seinem Urlaub einverstanden gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies in seinem Urteil vom 28.06.2013 (Az. 4 Sa 8/13) zunächst darauf hin, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt durchaus ein wichtiger Grund sein kann, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Dennoch sah es die Kündigung als rechtswidrig an. Die Richter verwiesen darauf, dass selbst im Fall des eigenmächtigen Urlaubsantritts der Arbeitgeber keinesfalls zwangsläufig fristlos kündigen darf. Zu prüfen ist vielmehr durch eine Interessensabwägung, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Denn der Arbeitgeber muss einem Urlaubsantrag normalerweise entsprechen. Darüber hinaus konnte der Arbeitnehmer sich aufgrund der Mitteilung des stellvertretenden Einrichtungsleiters darauf verlassen, dass seinem Urlaubsantrag entsprochen wird. Bedenklich erschien den Richtern schließlich, dass es im Betrieb keine klaren Regeln und Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Urlaubsanträgen gab. Infolgedessen war zweifelhaft, ob der Arbeitnehmer überhaupt eigenmächtig seinen Urlaub angetreten hatte.
Arbeitgeber sollten daher Urlaubsanträge rechtzeitig bescheiden, damit die betreffenden Arbeitnehmer sich darauf einstellen können. Zu bedenken ist, dass Hotelaufenthalte häufig frühzeitig gebucht werden müssen.
Quelle: Fachanwalt.de
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