Stuttgart. Auch bei einer ausgeprägten Impfreaktion handelt es sich noch nicht um einen Impfschaden. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in Stuttgart in einem am Montag, 20. Juni 2022, bekannt gegebenen Urteil (Az.: L 6 VJ 254/21) entschieden. Zu einer Entschädigung können angebliche weitere Folgen einer Impfung nur dann führen, wenn diese ärztlich dokumentiert sind.
Im Dezember 2015 war die Klägerin aus Württemberg gestürzt. Aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand wurde sie noch am selben Tag gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten mit einem Dreifachimpfstoff geimpft. Als Folge bildete sich an der Einstichstelle in der linken Schulter ein sogenanntes Granulom, eine knötchenförmige Neubildung von Gewebe, die durch die Ansammlung von Fresszellen des Immunsystems verursacht wird.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage auf eine Impfentschädigung weitere angebliche Folgen der Impfung geltend. Im Muskelbereich der linken Schulter habe sie eine größere druckschmerzempfindliche Stelle. Verbunden sei dies mit einem anfallsartigen schmerzhaften Stechen und Brennen des gesamten linken Arms.
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das LSG betonte, dass diese angeblichen weiteren gesundheitlichen Veränderungen "in keiner Weise ärztlich dokumentiert“ seien. Die Frau habe im Übrigen bereits vor der Impfung Kopf- und Nackenschmerzen gehabt, die in beide Schultergürtel ausstrahlten. Sie habe noch ein halbes Jahr nach der Impfung keine Schmerzmittel benötigt.
Das LSG befand in seinem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. April 2022, dass es sich bei einem Impfgranulom allein jedoch um eine „typische Nebenwirkung“ handele, welches keinen entschädigungsfähigen Impfschaden darstelle.
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