München (jur). Auch die reine Einlagerung eingefrorener Eizellen kann als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies ist der Fall, wenn beides durch dieselben Ärzte erfolgt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 6. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V R 10/20). Entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung spielt es dagegen keine Rolle, ob es sich auch rechtlich um dasselbe Unternehmen handelt.
Damit gab der BFH drei Frauenärzten aus Westfalen recht. Sie führten gemeinsam ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) für Kinderwunschbehandlungen. Dort behandelten sie Paare, bei denen bei einem der Partner eine organisch bedingte Sterilität vorlag.
Zudem gründeten die Ärzte eine GmbH für die Kryokonservierung. Dabei übernahm das MVZ das Einfrieren von Samen- und Eizellen, danach die GmbH die tiefgefrorene Lagerung.
Der BFH hatte bereits entschieden, dass die weitere Lagerung einer eingefrorenen Eizelle von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird (Urteil vom 29. Juli 2015, Az.: XI R 23/13). Die Finanzverwaltung hatte dies bislang so ausgelegt, dass die „weitere Lagerung“ durch dieselbe Gesellschaft erfolgen muss. Die „bloße Lagerung“ durch eine getrennte Gesellschaft wurde demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig angesehen.
Der BFH betonte nun, dass die weitere Lagerung umsatzsteuerrechtlich eine „eigenständige Leistung“ ist. Daher könne es nicht darauf ankommen, ob dies durch dasselbe oder durch ein rechtlich getrenntes Unternehmen erfolgt. Vielmehr reiche es aus, wenn hierfür dieselben Ärzte verantwortlich zeichnen. Bei MVZ und GmbH der westfälischen Frauenärzte sei dies der Fall, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 7. Juli 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock