Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Einwendungsdurchgriff bei Kaufvertrag mit verbundenem Darlehensvertrag zur sog. „0 %-Finanzierung“

Mängel der Kaufsache berechtigen bei einem Kaufvertrag mit verbundener 0 % Finanzierung nicht zum Widerruf des Darlehensvertrages oder zur Verweigerung des Darlehenskunden im Hinblick auf die Darlehensrückzahlung (gegenüber der finanzierenden Bank, siehe Urt. des BGH v. 30.09.2014, XI ZR 168/13).

Sachverhalt: Der Käufer und Darlehensnehmer hatte vorliegend Sachmängelgewährleistungsrechte beim Kauf zweier Eingangstüren zum Preis von 6.389,15 € geltend gemacht. Das Geschäft war in der Weise gestaltet worden, dass die Darlehenzinsen in dem vorgenannten Kaufpreis enthalten waren. Die Bank brauchte daher an den Baumarkt als Verkäufer der Eingangstüren nur eine Darlehensvaluta von 5.973,86 € auszahlen. Ein Gutachter stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € fest sowie einen Wertverlust i. H. v. 550,00 €. Der Käufer trat daher gegenüber dem Baumarkt von dem Kauf zurück. Vor Gericht begehrte er Feststellung dahingehend, dass er das Darlehen deswegen nicht zurückzahlen müsse, da es sich um ein verbundenes Geschäft handelte. Weil aber ein sog. Einwendungsdurchgriff einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzt, war die Klage vor dem BGH abgewiesen worden. Der Einwendungsdurchgriff gem. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtl. 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 v. 22. 05.2008, S. 66) gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Die Differenz zwischen dem Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 € und dem von der beklagten Bank an den Baumarkt ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € ist ferner nicht als Gegenleistung des Klägers anzusehen.

Fazit: Obwohl in dem Kaufpreis rechnerisch nicht unerhebliche Zinsen integriert waren, ist der Käufer nicht zum Rücktritt vom Darlehensvertrag berechtigt, weil es sich um eine sog. „0- % Finanzierung" handelte, die Zinsen also im Kaufpreis integriert sind.

Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Bankkaufmann, Würzburg (Tel. 0931/406 200 62) Aschaffenburg (06021/585 1270) und Marktheidenfeld (09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

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