Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen - Praxiswissen

SternSternSternSternStern
(22 Bewertungen)10.05.2018 Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Streitigkeiten unter Gesellschaftern einer GmbH sind leider keine Seltenheit.  

Das GmbHG regelt den Gesellschafterstreit nur spärlich und rudimentär.

Gerade bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern zeigt sich besonders deutlich wie außerordentlich wichtig es für die Gesellschaft ist, inhaltlich klare und bestimmte Regelungen zur Trennung von Gesellschaftern frühzeitig - am Besten bei Gründung der Gesellschaft - in die Satzung umfassend zu treffen bzw. diese Regelungen nachträglich entsprechend anzupassen.

Neben der nachfolgend näher dargestellten Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG (Amortisation) besteht die Möglichkeit der so genannten Kaduzierung nach §§ 21-25 GmbHG, die zwar einen Fall der Ausschließung eines Gesellschafters regelt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Einlage fällig und nicht geleistet ist. Diese Form der Ausschließung eines Gesellschafters kommt in der Praxis kaum in Betracht.

Eine weitere gesetzliche Alternative stellt die Auflösung der Gesellschaft nach  § 61 GmbHG dar. Diese führt aber zur Zerstörung der Gesellschaft und ist oft keine angemessene und geeignete Möglichkeit, um sich von einem lästigen Gesellschafter zu lösen.

Der in Rechtsprechung entwickelte Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund führt im Gegensatz zur Einziehung nicht zum Untergang des Geschäftsanteils, dieser muss demzufolge von der Gesellschaft oder einem anderen Mitgesellschafter übernommen werden. Ohne entsprechende Satzungsregelung ist diese Alternative nur im Wege eines Klageverfahrens durchzusetzen, erfordert also ein gerichtliches Gestaltungsurteil.

 

A. Gesetzliche Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG

Das Gesetz sieht mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen sowohl den Fall der freiwilligen Einziehung wie auch den Fall der sogenannten Zwangseinziehung vor.

§ 34 GmbHG

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

 (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs.1 bleibt hiervon unberührt.

 

B. Allgemeine Voraussetzungen der Einziehung

Soweit nachfolgend von „allgemeinen Voraussetzungen“ gesprochen wird, gelten diese für beide Alternativen der Einziehung nach § 34 GmbHG, also für den Fall der freiwilligen Einziehung und der Zwangseinziehung.

I. Erforderlichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Regelung

Die Einziehung bedarf in jedem Fall einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag (Satzung).

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Einziehungsklausel, so wirkt diese grundsätzlich nur gegenüber denjenigen Gesellschaftern, bei deren Beitritt sie bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt war.

Im ersten Schritt ist daher im konkreten Fall anhand des Gesellschaftsvertrages prüfen, inwieweit dieser Regelungen zur Einziehung eines Geschäftsanteils enthält.

II. Begrenzte Möglichkeit einer späteren Satzungsänderung

Sollte die Satzung der Gesellschaft keine entsprechende Regelung enthalten, so besteht unter den nachfolgenden Maßgaben die Möglichkeit, die Satzungsgrundlage für die Einziehung auch im Wege einer Satzungsänderung (§ 53 GmbHG) zu begründen.

Äußerst umstritten ist hierbei, welche Mehrheitserfordernisse für eine solche Satzungsänderung gegeben sein müssen.

Die Einführung einer Satzungsklausel zur sogenannten freiwilligen Einziehung wird im Hinblick auf den ausscheidenden Gesellschafter als unproblematisch erachtet: Es soll genügen, wenn dieser zu gegebener Zeit zustimmen muss.

Für eine spätere Einführung durch Satzungsänderung oder eine spätere Veränderung zum Nachteil des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters ist zwingend die Zustimmung aller hiervon betroffenen Gesellschafter (Einstimmigkeit) erforderlich. Fehlt es hieran, d. h. wurde z. B. im Falle einer Zwangseinziehung der Beschluss nur mehrheitlich geschlossen, gilt diese Satzungsänderung als nicht wirksam zustande gekommen.

Gerade das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung im Falle einer Zwangseinziehung macht besonders deutlich, wie wichtig es ist, entsprechende Regelungen nicht erst im Krisenfall, sondern so frühzeitig wie möglich in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

III. Volleinzahlung des einzuziehenden Geschäftsanteils

Ungeschriebene Voraussetzung ist ferner die Volleinzahlung des Geschäftsanteils, d. h. dass die Einlage auf den einzuziehenden Geschäftsanteil muss voll eingezahlt sein, da andernfalls § 19 Abs.2 Satz 1 GmbHG der Einziehung entgegensteht.

IV. Erfordernis der Erbringung der Abfindung aus ungebundenem Gesellschaftsvermögen

Bei entgeltlicher Einziehung verlangt § 34 Abs. 3 GmbHG darüber hinaus, dass das Entgelt für die Einziehung nur aus dem im Sinne des § 30 GmbHG nicht gebundenen Vermögen erbracht werden darf.

Hieraus folgt, dass eine Abfindung nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erbracht werden darf. Hierbei wird auf die bilanzielle Betrachtungsweise abgestellt. Führt die Zahlung der Abfindung zu einer Unterbilanz ist der Einziehungsbeschluss nichtig.

Sofern z. B. ein Mitgesellschafter die Abfindung an den Ausscheidenden erbringt und sodann von der Gesellschaft den Abfindungsbetrag in Gestalt eines Darlehens später zurückverlangt, wird dies als ein Fall unzulässiger Umgehung der vorgenannten Vorschriften gewertet.

Unproblematisch ist die Einziehung jedoch dann, wenn die Abfindung des Ausscheidenden nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft gezahlt wird, sondern von einem Dritten, der keine Erstattungsansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen kann sowie nach neuer Rechtsprechung, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass ein Gesellschafter auch schon vor der Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet.

 

C. Besondere Voraussetzungen bei der Zwangseinziehung

Der Zwangseinziehung kommt besondere praktische Bedeutung zu, da ihr Ziel oftmals die Klärung erbrechtlicher Fragen oder die Lösung von Problemen bei drohender Verwertung eines Gesellschaftsanteils durch Gläubiger eines Gesellschafters ist.

Daneben eröffnet die Zwangseinziehung schließlich aber auch der Gesellschaftermehrheit die Möglichkeit, sich von untragbaren, lästigen Mitgesellschaftern zu trennen.

Eine Zwangseinziehung bedeutet den Entzug der Mitgliedschaft gegen den Willen des Betroffenen.

Das Gesetz hat daher für den Fall der Zwangseinziehung neben den „allgemeinen Voraussetzungen“ folgende „besonderen Voraussetzungen“ statuiert:

Die Einziehungsgründe müssen im Gesellschaftsvertrag – also in der Satzung einer GmbH – so genau festgelegt sein, dass sich die Gesellschafter darauf einstellen können.

Die Satzung muss also die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Bedingungen der Einziehung exakt festlegen.  Daher muss auch sowohl die Berechnung der Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil als auch die Auszahlung des Entgelts genau geregelt sein.

Als Einziehungsgründe kommen dabei in Betracht:

  • Pfändung des Geschäftsanteils,
  • Insolvenz des Gesellschafters,
  • Verlust bestimmter Eigenschaften,
  • Niederlegung der Mitarbeit,
  • nachhaltig grobe Pflichtverletzungen,
  • inhaltlich richtige Veröffentlichung über drohende Konkursgefahr der Gesellschaft,
  • schwerer Verstoß gegen gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot sowie
  • ein „wichtiger Grund“ im Sinne der §§ 61 Abs.1 GmbHG, 133, 140 HGB.

 

D. Durchführung der Einziehung

Die Einziehung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 4 GmbHG und dessen Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter.

In der Einladung zur diesbezüglichen Gesellschafterversammlung muss die Einziehung ausdrücklich angekündigt werden; darüber hinaus muss die Ankündigung die gegen den Gesellschafter bestehenden Vorwürfe, mithin die Einziehungsgründe, detailliert und substantiiert enthalten.

Die Beschlussfassung bedarf gesetzlich der einfachen Stimmenmehrheit (§ 47 Abs.1 GmbHG), wobei durch Satzung aber auch eine anders lautende Regelung zulässig ist (§§ 47 Abs.1, 45 Abs.2 GmbHG).

Dem betroffenen Gesellschafter steht hierbei grundsätzlich ein Stimmrecht zu, es sei denn die Zwangseinziehung erfolgt aus Gründen in der Person des betroffenen Gesellschafters oder der Gesellschaftsvertrag schließt das Stimmrecht der betroffenen Gesellschafter ausdrücklich aus.

Vor der Beschlussfassung über die Einziehung ist der zugrunde liegende Sachverhalt in der Gesellschaftsversammlung offen zu legen und dem betroffenen Gesellschafter rechtliches Gehör zu gewähren.

Eine Beurkundung des Einziehungsbeschlusses ist zwar nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich, jedoch aus Beweisgründen in jedem Fall ratsam.

 

E. Abfindung

Die Zwangseinziehung ist grundsätzlich nur gegen Entgelt zulässig.

Ist in der Satzung der Gesellschaft keine die Höhe des Entgeltanspruchs beschränkende Abfindungsklausel enthalten, so ist der Abfindungsbetrag nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils zu bemessen, worunter der anteilige Betrag des Preises zu verstehen ist, den ein Dritter als Erwerber des gesamten Unternehmens zahlen würde.

Die daneben denkbaren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Abfindungsbeschränkungen sind vielfältig: so können neben der Höhe des Abfindungsanspruchs auch die Auszahlungsmodalitäten geregelt werden.

Hinsichtlich der Höhe des Abfindungsanspruchs sind jedoch die nachfolgenden Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten.

I. Ursprüngliches Missverhältnis

Danach darf zum einen kein anfängliches Missverhältnis bestehen. Hiervon ist dann auszugehen ist, wenn die diesbezügliche Satzungsregelung bereits bei ihrer Einführung grob unbillig war, weil die mit ihr verbundene Beschränkung des Mittelabflusses gänzlich außer Verhältnis zu einer im Interesse der Gesellschaft notwendigen Beschränkung steht und der wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils den Abfindungsbetrag erheblich übersteigt.

Ein solcher Fall liegt z. B. dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Abfindung zum Nennwert vorsieht, obwohl der Verkehrswert ein Vielfaches des Nennwertes darstellt.

Auch eine Entgeltklausel, die den Abfindungsbetrag auf die Hälfte des Buchwertes festsetzt, ist nach der Rechtsprechung als sittenwidrig zu bewerten. Da Sittenwidrigkeit zur Nichtigkeit der Klausel führt, schuldet die Gesellschaft dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zum vollen Verkehrswert.

Daher ist es ratsam, entsprechende Abfindungsklauseln vor deren Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag besonders sorgfältig zu prüfen und eventuell rechtzeitig eine Satzungsänderung anzustreben.

II. Nachträgliches Missverhältnis

Eine Abfindungsklausel kann darüber hinaus auch durch ein späteres Missverhältnis unwirksam werden, so z. B. wenn die in der Satzung festgelegte Abfindung ursprünglich angemessen war und das Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindungshöhe erst im Laufe der Zeit aufgrund einer positiven Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entstanden ist.

In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung nicht von Sittenwidrigkeit auszugehen, vielmehr ist die entsprechende Abfindungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen.

Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalles, so z. B. Dauer der Zugehörigkeit des Ausscheidenden zur Gesellschaft, sein Beitrag zum Erfolg der Gesellschaft sowie die Frage, ob und in welchem Umfang er den Grund für die Einziehung zu vertreten hat.

 

F. Wirkung der Einziehung

Die Einziehung führt zur Vernichtung des Geschäftsanteils und der entsprechenden Mitgliedschaftsrechte an der GmbH.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile - auch im Falle einer Einziehung - mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, soll den Gesellschaftern weiterhin die Möglichkeit bleiben, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden.

Der Zeitpunkt des Eintritts dieser Rechtsfolgen richtet sich in erster Linie nach der gesellschaftsrechtlichen Regelung.

Als zulässig wird insoweit eine Satzungsbestimmung erachtet, die den Verlust der Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte unabhängig von der Abfindungszahlung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. Bekanntmachung vorsieht.

Da die Einziehung dem Gebot der Kapitalerhaltung unterliegt, ist ein Einziehungsbeschluss bereits dann nichtig, wenn die Abfindung – bei sofortiger Fälligkeit – im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann.

In diesem Fall kann aber - bei entsprechender Grundlage im Gesellschaftsvertrag - beschlossen werden, dass der Geschäftsanteil zwangsweise an einen oder mehrere Mitgesellschafter abgetreten wird oder dass die Abfindung nicht durch die Gesellschaft selbst, sondern durch deren Gesellschafter aufgebracht wird.

 

G. Empfehlungen

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird dringend empfohlen, Bestimmungen über die Einziehung in die GmbH-Satzung aufzunehmen. Dieses Erfordernis folgt schon aus der Vorschrift des § 34 Abs.1 GmbHG, die zur Einziehung eines Geschäftsanteils eine entsprechende Satzungsregelung verlangt.

Ferner folgt dies auch daraus, dass im Falle der Zwangseinziehung die exakte Festlegung der Einziehungsgründe im Gesellschaftsvertrag gesetzlich vorgeschrieben ist.

Auch bei der Beschlussfassung über die Einziehung sind wesentliche Verfahrensvorschriften einzuhalten, damit sich die Einziehung als rechtsbeständig erweist.

Angesichts der Vielzahl an „Fehlermöglichkeiten“ empfiehlt es sich daher vor der Durchführung einer entsprechenden Einziehung von einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten zu lassen.

 

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf meiner Homepage.

V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Sofortkontakt Rechtsanwalt Jörg Streichert unter nebenstehender Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

 

SEO

Gesellschafterstreit, Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen, Zwangseinziehung, Amortisation, Satzung, Abfindung, ungebundenes Gesellschaftsvermögen, Durchführung der Einziehung, ursprüngliches Missverhältnis, nachträgliches Missverhältnis, Wirkung der Einziehung, § 34 GmbHG

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Jörg Streichert

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Grundwissen Gesellschafterstreit in der GmbH: Konflikte effektiv verstehen, vorbeugen und lösen
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)16.05.2024Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Lernen Sie, Gesellschafterstreitigkeiten in Ihrer GmbH frühzeitig zu erkennen, effektiv zu vermeiden und zu lösen, um operative Leistung und Betriebsklima zu verbessern. Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH sind nicht nur eine Herausforderung für das tägliche Geschäft, sondern können auch nachhaltige Auswirkungen auf die Entwicklung des Unternehmens haben. In diesem Artikel erfahren Gesellschafter und Geschäftsführer, wie man diese Streitigkeiten frühzeitig erkennt, wirksam vorbeugt und effizient löst. Hierdurch können Sie nicht nur die operative Leistung Ihres Unternehmens sichern, sondern auch das Betriebsklima verbessern. Schlüsselstrategien zur Vermeidung von Gesellschafterkonflikten: Frühzeitige Kommunikation:  Klare und...

weiter lesen weiter lesen

Gesellschafterstreit - Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund
SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)06.01.2019Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Spannungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind nicht gerade selten, insbesondere bei Gesellschaften, die inhabergeführt sind, und bei denen die persönliche Leistung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Oft eskalieren die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern . Ein gemeinsames Gespräch zwischen den Parteien ist nicht mehr möglich. Beleidigungen, Vorhaltungen, Drohungen sind an der Tagesordnung. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich nur noch über die Anwälte. Schon aus Selbstschutz und im Interesse der Gesellschaft selbst sollte eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, da bei Gericht ausgetragene Streitigkeiten meist sehr erbittert geführt werden und es letztlich keinen Sieger geben wird. Von besonderer Bedeutung ist die Kostenverteilung in einem...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Was Unternehmen jetzt zur Rückforderung von Soforthilfen wissen müssen
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)15.04.2025Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Was Unternehmen jetzt zur Rückforderung von Soforthilfen wissen müssen

Die Corona-Pandemie war ein Ausnahmezustand – nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich. Binnen kürzester Zeit standen Selbstständige, Freiberufler*innen und kleine Unternehmen vor existenziellen Herausforderungen. Um diese unvorhersehbaren Schäden abzufedern, riefen Bund und Länder umfassende Förderprogramme ins Leben. Die Corona-Soforthilfe sollte schnell, unbürokratisch und wirksam helfen. Und sie hat das auch – zumindest kurzfristig. Doch mit dem Ende der akuten Krisenzeit begann ein juristisches und finanzielles Nachspiel, das viele Betroffene bis heute verunsichert: die Rückforderung der Coronahilfen. Immer mehr Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten nun Schreiben von Landesbehörden, die eine teilweise oder sogar vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen fordern. In vielen Fällen...

weiter lesen weiter lesen

Mit Franchise zum eigenen Café - das müssen Gründer wissen
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)14.03.2025Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Mit Franchise zum eigenen Café - das müssen Gründer wissen

Ein eigenes Café eröffnen - für viele ist das ein lang gehegter Traum. Doch neben kreativen Ideen und Leidenschaft für Kaffee spielen auch rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Wer sich für ein Franchise entscheidet, kann von einem erprobten Geschäftsmodell profitieren, sollte sich jedoch intensiv mit den Vertragsbedingungen auseinandersetzen. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Fallstricke gibt es, und worauf sollte man bei einem Franchisevertrag achten? Die Rechtslage beim Franchising in Deutschland In Deutschland gibt es kein spezielles Franchiserecht. Stattdessen stützen sich Franchiseverträge auf verschiedene gesetzliche Regelungen. Unter anderem auf Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Wettbewerbsrecht....

weiter lesen weiter lesen
Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Registeranmeldung nicht erforderlich
26.02.2025Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers für Registeranmeldung nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 entschieden, dass die Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers nicht zwingend erforderlich ist, um dessen Identität im Handelsregister zu verifizieren. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für GmbH-Geschäftsführer und Notare, die für Handelsregisteranmeldungen verantwortlich sind. Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers: Rechtlicher Rahmen für Handelsregisteranmeldungen Die Anforderungen an den Inhalt einer Handelsregisteranmeldung richten sich sowohl nach dem materiellen Recht als auch nach dem Verfahrensrecht der §§ 23 ff. und 378 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Grundsätzlich müssen die zur Identifikation einer Person notwendigen...

weiter lesen weiter lesen

GoBD-konform arbeiten: Digitale Buchführung rechtssicher umsetzen
SternSternSternSternStern
(8 Bewertungen)04.12.2024Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
GoBD-konform arbeiten: Digitale Buchführung rechtssicher umsetzen

In der Unternehmensverwaltung hat die Digitalisierung schon in den vergangenen Jahren immer mehr Einzug gefunden. Hierbei spielt unter anderem auch die elektronische Buchhaltung in Unternehmen eine immer wichtigere und zentrale Rolle. Allerdings stehen hierbei vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen weiterhin vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Buchhaltung gesetzeskonform zu gestalten. Was sind die GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)? Die GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) setzen bei diesem Thema den Rahmen und stellen hohe Anforderungen an Firmen und andere Selbstständige. In diesem Artikel gehen wir darauf ein, wie Unternehmen GoBD-konform arbeiten können und wie  Rechnungssoftware helfen kann, die Anforderungen rechtssicher und mit weniger Aufwand...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Jörg  Streichert Premium
5,0 SternSternSternSternStern (99) Info Icon
Jörg Streichert
Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Adresse Icon
Reichenberger Straße 8
87600 Kaufbeuren-Neugablonz


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (99 Bewertungen)