Themenkomplex: Der BGH (siehe BGH Urt. v. 15.06.2016, VIII ZR 134/15) hatte in einer Revisionssache zu entscheiden gehabt, ob das Nichtvorliegen eines Sachmängelgewährleistungsanspruchs trotz dahingehenden Behauptens des Verkäufers einen Sachmangel darstellt und den Käufer infolgedessen zum Rücktritt berechtigt.
Sachverhalt: Der Kläger kaufte vom beklagten Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, den dieser mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie angepriesen hatte. Kurz nach dem Kauf musste eine Motorreparatur vorgenommen werden. Der Hersteller verweigerte später mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger festgestellt worden, die Garantieleistungen. Daraufhin trat der Käufer unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage zurück. Beide Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, die Herstellergarantie sei kein Beschaffenheitsmerkmal einer Kaufsache. Daher stünden dem Kläger die Rechte nach § 434 BGB nicht zu.
Urteil des BGH: Seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts gelte ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff. Das Bestehen einer Herstellergarantie sei für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof habe seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Eigenschaften anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern ebenfalls auch jene Eigenschaften der Sache, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfülle diese Voraussetzungen. Der Herstellergarantie komme beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Der BGH hat daher der Klage stattgegeben und den Rücktritt des Klägers für berechtigt erachtet.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.