Anspruch auf Entschädigung gegen die Deutsche Bahn wegen verpasstem Flug?
Wer wegen einer Verspätung seines Zuges seinen Flug verpasst hat, könnte zunächst einmal gegen die Deutsche Bahn AG einen Anspruch haben. Dies setzt allerdings voraus, dass sich dieser Anspruch aus Ziff. A.10 PBefBedingungen Bahn in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag ergibt. Hieraus ergibt sich, dass eine weitergehende Haftung normalerweise nur dann in Betracht kommt, wenn die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit beruht. Da dies in der Praxis der deutschen Bahn kaum nachgewiesen kann, scheidet ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der deutschen Bahn generell aus.
Anspruch auf Entschädigung gegen den Reiseveranstalter wegen Zugverspätung?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, könnte gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung aus § 651n Abs. 1 BGB haben. Dies setzt vor allem voraus, dass der Reiseveranstalter die Zugfahrt als eigene Leistung angeboten hat. Ein bloßes Vermitteln einer Fremdleistung durch die deutsche Bahn AG reicht nicht aus.
Was das bedeutet, wird an dem folgenden Fall deutlich. Ein Ehepaar aus Würzburg hatte bei seinem Reiseveranstalter eine Reise nach Thailand gebucht. Der Flug sollte am Flughafen Köln/Bonn losgehen. Um dort hin zu gelangen, hatte sie über ihren Reiseveranstalter als kostenlose Zugabe ein Rail & Fly Ticket erworben. Aufgrund einer Verspätung des Zuges von 103 Minuten verpassten sie den Flug, weil der Check-In Schalter eine knappe Stunde vor dem Abflug bereits geschlossen war. Im Folgenden verlangte das Ehepaar vom Reiseveranstalter Schadensersatz und wollten die Kosten für einen Ersatzflug sowie eine Hotelübernachtung ersetzt haben. Darüber hinaus begehrten sie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Schadensersatz bei eigener Leistung des Reiseveranstalters
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 20.02.2018 – 32 C 1966/17 klar, dass hier im Prinzip ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt. Denn der Reiseveranstalter hatte die Zugfahrt als eigene Leistung angeboten hat. ´Dies ergibt sich hier daraus, dass das Rail & Fly Ticket auf der Buchungsbestätigung als inklusive bestätigt wird. Darüber hinaus führte er in seinen Kundenhinweisen aus: „Mit diesem Angebot bieten wir Ihnen in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG eine bequeme und stressfreie Anreise.“
Ausschluss wegen Mitverschuldens der Reisenden gem. § 254 Abs. 1 BGB
Allerdings war ein Anspruch des Ehepaars ausgeschlossen, weil ihnen ein erhebliches Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB anzulasten war. Dieses besteht darin, dass sie auch planmäßig erst 2 Stunden und 45 Minuten vor dem Abflug am Bahnhof Köln/Siegburg angekommen wären, obwohl der Reiseveranstalter eine Ankunft drei Stunden vor Abflug empfohlen hatte. Hierdurch sollten Probleme beim Check-In vermieden werden. Dass Reisende beim Ignorieren derartiger Hinweise des Reiseveranstalters seine Ansprüche verlieren können gem. § 254 Abs. 1 BGB, ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 07.11.2017 – 2-24 S 40/17.
Pauschalreisende sollten daher darauf achten, was in Ihrer Reisebestätigung steht. Schwieriger wird es etwa dann, wenn lediglich von einem „Zugticket 2. Klasse“ die Rede ist. Das gilt besonders, wenn auf der Reisebestätigung darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Fremdleistung handelt. Am besten sollten Sie sich auch das Kleingedruckte durchlesen. Darüber hinaus sollte der Reisende eine frühzeitige Anreise mit dem Zug planen. Eine Verspätung sollte er sich möglichst vom Schaffner oder am Schalter quittieren lassen.
Fazit:
Wer seinen Flug aufgrund einer Verspätung des Zuges verpasst hat, sollte sich bei Problemen am besten an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden, der sich auf Reiserecht spezialisiert hat.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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