Münster. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster hat in einem am Donnerstag, 21. Juli 2022, bekannt gegebenem Urteil (Az.: 6 A 2599/20) entschieden, dass ein Polizist, der im Schichtdienst tätig ist, sich für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsherr in einer Kommune nicht die Hälfte der Zeit der Mandatsausübung als Arbeitszeit anrechnen lassen kann.
Im streitigen Fall ging es um einen Polizeibeamten aus dem Kreis Lippe, der in Wechselschicht arbeitete. Von 2013 bis 2017 war er in seiner Heimatstadt ehrenamtlicher Ratsherr. Er wollte sich die Hälfte der Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Genauer gesagt etwa 120 Stunden. Dazu verwies er auf die geltende Gemeindeordnung. Nach dieser sei es möglich, bei einer flexiblen Arbeitszeit des Mandatsträgers, die Zeiten der Mandatsausübung hälftig auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Das Land weigerte sich, die fast 120 Stunden auf das Arbeitszeitkonto des Polizisten anzurechnen.
Auch vom Oberverwaltungsgericht wurde nun festgestellt, dass der Beamte die Voraussetzung zur Anrechnung der Mandatstätigkeit als Arbeitszeit nicht erfüllt. Dies gelte nur für „flexible Arbeitszeiten“ innerhalb eines bestimmten Arbeitszeitrahmens, also für Zeiten, in denen der Beamte flexibel über die Lage und Dauer seiner Arbeit entscheiden könne.
Die Richter in Münster stellten fest, dass dies bei Polizeibeamten im Wechselschichtdienst nicht der Fall sei. Beginn und Ende sowie Dauer der Schicht seien ihm vorgegeben. Letztlich könne der Dienstherr auch über die Schichtpläne entscheiden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit solle grundsätzlich auch in der Freizeit ausgeübt werden und nicht regelmäßig während der Arbeit.
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