Berlin. Für Unternehmen im Einzelhandel, die erst ab Mitte Dezember 2020 von den coronabedingten Anordnungen zur Schließung betroffen waren, besteht kein Anspruch auf die „Dezemberhilfe“. In einem am Dienstag, 21. Juni 2022, bekanntgegebenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass es gerechtfertigt war, den Einzelhandel anders zu behandeln als Dienstleister (Az.: 26 K 129/21).
Im Herbst 2020 hatten Bund und Länder aufgrund der steigenden Corona-Infektionszahlen beschlossen, verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu ergreifen. Freizeiteinrichtungen und zahlreiche Dienstleister wie Restaurants, Kinos, Theater, Kosmetiksalons, Bäder, Fitnessstudios und Bordelle mussten ab November 2020 schließen. Für November und Dezember 2020 erhielten diese Unternehmen Corona-Hilfen auf Basis der Umsätze in den entsprechenden Monaten des Vorjahres.
Dagegen durfte der Einzelhandel im November 2020 unter Auflagen weiter geöffnet bleiben. Die meisten Geschäfte mussten erst ab dem 16. Dezember schließen, mit Ausnahme einiger für die Versorgung notwendiger Geschäfte. Zur Deckung der Fixkosten erhielten die Ladeninhaber nur eine "Überbrückungshilfe".
Ein Schuhhändler mit Filialen in mehreren Bundesländern empfand dies als nicht gerecht und sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er verlange mit seiner Klage ebenfalls eine „Dezemberhilfe", die sich nach dem Vorjahresumsatz bemessen sollte.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 3. Juni 2022 die Klage abgewiesen. Eine unterschiedliche Behandlung sei hier gerechtfertigt gewesen.
Anfang November schon hätten Dienstleister schon zu machen müssen – und damit sechs Wochen länger als der Einzelhandel. Darüber hinaus lasse sich der Einkauf von Waren auch nachholen, außerdem hätten Geschäfte auch die Möglichkeit, Online-Angebot machen zu können. Andererseits würden „Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt“.
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