Frankfurt/Main. Für eine aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte Messe können Aussteller vom Messeveranstalter keine Entschädigung für vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen oder Standmieten verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschied in einem am Donnerstag, den 08.09.2022, verkündeten Urteil vom Vortag (Az.: 4 U 331/21), dass kein Schadensersatzanspruch bestehe auch wenn die Messe zum damaligen Zeitpunkt zunächst ohne Anordnung der Behörden verschoben und später dann ganz abgesagt wurde.
Im streitigen Fall hatte der klagende Aussteller zur Teilnahme an der Messe „Light + Building 2020“, die vom 8. bis 13. März 2020 in Frankfurt am Main stattfinden sollte, einen Vertrag geschlossen. Die alle zwei Jahre stattfindende Messe wurde dann am 24. Februar 2020 aufgrund der Auswirkungen der neuen Corona-Epidemie um ein halbes Jahr verschoben. Hierfür ist zuvor keine behördliche Anordnung erlassen worden. Im Mai 2020 wurde die Messe dann schließlich komplett abgesagt.
Vom Messeveranstalter wurden die bereits gezahlten Standgebühren zurückerstattet.
Der Aussteller forderte jedoch noch knapp 75.000 Euro Schadensersatz. Er habe Hotelzimmer gebucht, PR-Maßnahmen durchgeführt, einen Messestand gemietet und dafür statische Berechnungen durchführen lassen. Es habe keinen triftigen Grund für die verschobene Messe gegeben. Damals sei eine Verschiebung durch die Behörden auch nicht angeordnet worden .
Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass dem Aussteller kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Infektionsgeschehen habe der Messebetreiber das Recht gehabt, die Messe um sechs Monate zu verschieben. Es sei unerheblich, dass dafür keine Anordnung einer Behörde vorgelegen habe. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die Messe zu verschieben, ein behördliches Verbot "hinreichend wahrscheinlich" gewesen sei. Der Veranstalter der Messe habe auch „in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen“.
Die endgültige Absage der Messe am 5. Mai 2020 sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Messe hätte nach den seinerzeit gültigen Coronaschutzregeln nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können. Dies wäre möglicherweise nicht zu erhalten gewesen. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Messeveranstalter aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis vollständig zu beseitigen.
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