Insbesondere bei Verkehrsunfällen häufig zu Problemen mit Gaffern. Diese können für ihr Verhalten unter Umständen strafrechtlich und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer bei schweren Verkehrsunfällen langsam an der Unfallstelle vorbeifahren. Statt zu helfen befriedigen Sie lediglich Ihre Neugier. Es wird nicht einmal eine Rettungsgasse gebildet, um die Rettungsfahrzeuge passieren können. Manche filmen sogar das schwer verletzte oder getötete Unfallopfer und veröffentlichen die Aufnahmen in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube & Co.
Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung
Hierzu sollten Autofahrer oder auch andere Verkehrsteilnehmer zunächst einmal wissen, dass das Weiterfahren ohne zu helfen möglicherweise eine unterlassene Hilfeleistung im Sinne von § 323c Abs. 1 StGB darstellt. Hiernach müssen Sie bei Unglücksfällen Hilfe leistet, soweit dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einem Verkehrsunfall nicht einfach weiterfahren dürfen. Am besten halten Sie an und schauen nach, ob Sie erste Hilfe leisten müssen. Zumindest sollten Sie sofort die Polizei bzw. den Rettungsdienst anrufen.
Behinderung des Rettungsdienstes oder anderer Helfer
Wer darüber hinaus den Rettungsdienst behindert - in dem er etwa keine Rettungsgasse bildet, könnte sich neuerdings wegen Behinderung Hilfe leistender Personen nach § 323c Abs. 2 StGB strafbar machen. Dies setzt voraus, dass er eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Hierdurch muss nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Rettungstätigkeit nicht unerheblich gestört werden (vgl. BT-Drucksache 18/12153, Seite 7). Dieser Straftatbestand ist am 30.05.2017 in Kraft getreten. Er sieht neben Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
In den Weg stellen/Anpöbeln der Retter
Wenn sich Schaulustige sogar den Rettungskräften in den Weg stellen und auch noch anpöbeln, müssen sie überdies damit rechnen, dass sie sich nach § 115 Abs. 3 StGB wegen Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, strafbar machen. Dies setzt voraus, dass sie dadurch die Feuerwehr, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindern. In diesem Fall droht neben Geldstrafe zumindest eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Sollte in dem Anpöbeln sogar ein tätlicher Angriff gegen einen Hilfeleistenden liegen, werden die Gaffer mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Bei einem tätlichen Angriff handelt es sich um eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen, die in feindseliger Willensrichtung erfolgt. In diesem Fall sieht das Gesetz keine Geldstrafe, sondern lediglich Freiheitsstrafe vor. Diese Vorschrift ist ebenfalls am 30.05.2017 in Kraft getreten.
Filmen des Unfallopfers und Veröffentlichen der Bilder
Wer an der Unfallstelle Aufnahmen vom Unfallopfer etwa mit seinem Smartphone macht, macht sich unter Umständen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB strafbar. Dies gilt besonders dann, wenn er die Aufnahmen ohne Einverständnis des Betroffenen in soziale Netzwerke wie Facebook oder YouTube einstellt. Neben Geldstrafe kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht.
Er muss sich darüber hinaus darauf einstellen, dass das Opfer gegen ihn zivilrechtlich vorgeht. Denn hierin liegt vor allem bei der Veröffentlichung in den sozialen Netzwerken eine schwerwiegende Verletzung des Rechtes am eigenen Bild. Hier kommt insbesondere neben einem Anspruch auf Unterlassung ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
Fazit:
Unfallopfer, die von Gaffern gefilmt worden sind, sollten sich zur Polizei begeben und einen Strafantrag stellen. Des Weiteren sollten Sie von Veröffentlichungen im Internet einen Screenshot anfertigen. Bezüglich der Klärung von zivilrechtlichen Ansprüchen sollten Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt wenden.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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