Karlsruhe (jur). Auch in der Ansparphase eines Bausparvertrags darf die Bausparkasse keine Kontoführungsgebühren verlangen. Das hat am Dienstag, 15. November 2022, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: XI ZR 551/21).
Im konkreten Fall erhob die BHW Bausparkasse AG nach ihren Geschäftsklauseln in der Ansparphase ein „Jahresentgelt“ von zwölf Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt dies für unzulässig und klagte. Die BHW Bausparkasse dürfe diese Geschäftsklausel nicht mehr verwenden.
Der BGH hatte bereits 2017 entschieden, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontoführungsgebühr erheben dürfen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 9. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15). In dem neuen Streit hatte in der Vorinstanz schon das Oberlandesgericht Celle gemeint, dass dies entsprechend auch für die Ansparphase gilt (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 17. November 2021, Az.: 3 U 39/21).
Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Der Zweck eines Bausparvertrags bestehe in der Ansparphase in der Verzinsung der Einlagen und dem sich mit den Einlagen ergebenden Anspruch auf ein niedrig verzinsliches Darlehen. Mit dem „Jahresentgelt“, hier in der Ansparphase, würden aber Verwaltungstätigkeiten bepreist, die die Bausparkasse laut Gesetz ohnehin erbringen muss. Es handele sich um „notwendige Vorleistungen“ der Hauptleistung. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei dafür eine gesonderte Gebühr nicht zulässig.
Die Jahresgebühr sei auch nicht wegen bausparspezifischer Vorteile der Kunden gerechtfertigt. Die Bausparer würden in der Ansparphase nur vergleichsweise geringe Zinsen für ihre Spareinlagen erhalten. Zudem könne die Bausparkasse von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock