Celle (jur). Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers einer GmbH müssen für alle Interessierten im Handelsregister einsehbar sein. Denn funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register „sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Donnerstag, 16. März 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 9 W 16/23). Sie dienten der zuverlässigen Information von Geschäftspartnern.
Im konkreten Fall wollte ein GmbH-Geschäftsführer verhindern, dass neben dem Namen auch sein Geburtsdatum und sein Wohnort im Handelsregister abgerufen werden kann. Er habe beruflich mit dem Umgang mit Sprengstoff zu tun. Mit den Angaben im Handelsregister könne er ausfindig gemacht werden. Er fürchte um seine Sicherheit, und dass er Opfer einer möglichen Entführung oder eines Raubes werden könne.
Doch das OLG hielt mit Beschluss vom 24. Februar 2023 die Angaben im Handelsregister für erforderlich. Neben Angaben etwa zu den Gesellschaftern, dem Firmensitz und der Höhe des Stammkapitals seien auch der Name des Geschäftsführers, dessen Geburtsdatum und sein Wohnort erforderlich. So könnten sich Geschäftspartner über die Verhältnisse einer GmbH zuverlässig informieren. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden deshalb nicht.
Ob bei einer tatsächlichen Gefährdung eine Löschung der Angaben möglich sei, hatte das OLG offen gelassen. Denn der Kläger hatte seine vorgebrachte drohende Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem sei auch nicht seine vollständige Anschrift, sondern nur sein Wohnort im Handelsregister eingetragen.
Gegen die Entscheidung wurde mittlerweile Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen II ZB 7/23 anhängig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock