Nach dem deutschen Erbrecht kann jede Person seine Erben frei bestimmen. So hat der Erblasser die Möglichkeit, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag zu vereinbaren. Fehlt es jedoch an einer Verfügung, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Insofern stellt sich die Frage, welche Person etwas erbt, wenn ein Testament nicht vorhanden ist.
Welche Person kommt als Erbe in Betracht?
Sofern der Erblasser keine Verfügung über sein Vermögen getroffen hat und es zum Erbfall kommt, werden die Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB angewandt. In erster Linie regelt dabei § 1922 Abs. 1 BGB die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge.
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
Demnach kommen ausschließlich die Verwandten als Erben in Betracht. Diese erben gemäß dem, nach Gesetz entsprechenden, Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz kennt dabei die 1. Ordnung, die 2. Ordnung und die 3. Ordnung. Gibt es Verwandte der ersten Ordnung, bedeutet dies, dass die Verwandten der 2. Ordnung nicht mehr als Erben infrage kommen. Genauso verhält es sich für weiter entfernte Verwandte.
1. Beispiel: Vater V besitzt insgesamt vier Kinder und hat zwei Geschwister. Aufgrund eines Verkehrsunfalles verstirbt er. Ein Testament oder ein Erbvertrag existieren nicht. Vorliegend kommen die vier Kinder als Erben in Betracht. Sie gehören zur 1. Ordnung.
„Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.“
Die Kinder erhalten somit je 25% der gesamten Erbmasse.
2. Beispiel: Frau F ist nicht verheiratet und besitzt keine Kinder. Sie hat keine Geschwister. In dieser Situation ist festzustellen, dass keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, so dass die 2. Ordnung Anwendung finden könnte.
„Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.“
Die Eltern der Frau F würden im Todesfall ausschließlich als Erben in Betracht kommen.
Was passiert wenn kein Erbe vorhanden ist?
In einigen Situationen kann es vorkommen, dass keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Insofern ist fraglich, was mit der Erbmasse passiert. Der Gesetzgeber hat dazu in § 1936 BGB eine Vorschrift erschaffen.
„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“
Aufgrund dieser Vorschrift erbt, dass Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnort hatte.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm aus Hannover (Fachanwalt.de)
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