Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Guido Lenné in der WDR Servicezeit: Frust mit Corona-Soforthilfe

13.11.2020
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Auch Soloselbstständigen sollte die Corona-Soforthilfe dazu dienen, Umsatzeinbrüche während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 zu überbrücken. Obwohl aber das Geld in der Regel schnell und unkompliziert einging, wartete auf einige im Nachhinein eine böse Überraschung. In einem aktuellen Beitrag berichtet die WDR Servicezeit über solche Fälle und bittet Guido Lenné, die Sachlage einzuschätzen.

So mancher Antragsteller bekam nach Erhalt der Soforthilfe Post von der Staatsanwaltschaft, in der ihm beispielsweise Subventionsbetrug und wahrheitswidrige Angaben vorgeworfen wurden. Das erlebte auch ein Ingenieur, der zum Zeitpunkt des Lockdowns freiberuflich für einen Automobilzulieferer tätig war. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Zusammenarbeit jedoch beendet, woraufhin er die Soforthilfe NRW für Soloselbstständige beantragte und auch erhielt. Doch dann kam ein Brief von der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf: Subventionsbetrug. Da er nämlich zuvor auch hin und wieder zeitweise als angestellter Projektleiter beschäftigt worden war, würde er die Förderbedingungen – eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit – nicht erfüllen und hätte die Corona-Soforthilfe somit zu Unrecht beantragt.

Besondere Umstände?  

Der Ingenieur erklärte daraufhin, dass es seine Tätigkeit nun mal verlange, ab und an befristet angestellt zu sein. Andernfalls würde ihm ca. ein Drittel der Aufträge verloren gehen. Eine rechtliche Grauzone? Der WDR zieht Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zurate. Nach Lennés Auffassung sei der Ingenieur durchaus als förderwürdig anzusehen, weil seine spezielle berufliche Situation erfordere, dass er kurzfristig angestellt werde und anschließend wieder über einen längeren Zeitraum als Selbstständiger tätig sei. „Grundsätzlich ist er eher als Selbstständiger einzuordnen“, so der Anwalt.

Ebenfalls umstritten: Soforthilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts

Einiges Hin und Her gab es auch bei Soloselbstständigen, die die Corona-Soforthilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, etwa für Wohnen, Krankenversicherung etc., nutzen wollten. Dabei hatte das Land NRW dies anteilig eigentlich vorgesehen. Allerdings wurden die Vergabekriterien rückwirkend wieder geändert und es hieß, dass das Geld ausschließlich für fixe Betriebskosten genutzt werden dürfe. Aber Soloselbstständige und Freiberufler haben solche Betriebskosten oft gar nicht oder nur in sehr geringer Form. Vor allem dann, wenn sie von zu Hause arbeiten und aus ihrer selbstständigen Arbeit vornehmlich den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften. Zwar hat das Land NRW schließlich doch die einmalige Anrechnung von 2.000 € aus der Soforthilfe für Lebenshaltungskosten gestattet. Auf einen Zeitraum von drei Monaten gesehen, reicht das jedoch für viele kaum zur Kostendeckung aus. Ihnen bleibt dann nur das Arbeitslosengeld II.

Haben auch Sie während des ersten Lockdowns die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen und sehen sich im Nachhinein mit Problemen konfrontiert bzw. haben Post von der Staatsanwaltschaft bekommen? Dann steht Ihnen Guido Lenné als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Seite und prüft, ob möglicherweise dagegen vorgegangen werden kann. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Den WDR-Beitrag können Sie sich hier ansehen.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Max-Delbrück-Str. 18
51377 Leverkusen

Telefon: 0214 90 98 40 0


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