Medizinrecht

Haftung des Apothekers bei grob fehlerhafter Medikamentenabgabe

Zuletzt bearbeitet am: 12.03.2024

Köln/Berlin (DAV). Gibt ein Apotheker in grob fehlerhafter Weise ein falsches Medikament an einen Patienten aus, haftet er für einen etwaigen gesundheitlichen Schaden des Patienten. Das gilt auch dann, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden auf den Fehler des Apothekers zurückzuführen ist. Er muss dann beweisen, dass der Schaden nicht auf der Fehlmedikation beruht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2013 (AZ: 5 U 92/12).

Der Junge wurde im Juni 2006 mit einem Down-Syndrom (freie Trisomie 21) und einem Herzfehler geboren. Für September 2006 war eine Herzoperation geplant. Zur zwischenzeitlichen Behandlung sollte der Säugling ein digitalishaltiges, herzstärkendes Medikament erhalten. Aufgrund eines Versehens stellte der Arzt das Rezept in einer achtfach überhöhten Dosierung aus. Der Apotheker verkaufte dennoch das Medikament entsprechend der verschriebenen Rezeptur. Nachdem das Kind das Medikament wenige Tage erhalten hatte, erlitt es einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten reanimiert werden. Zudem war der Darm des Jungen  geschädigt. Die Eltern als Vertreter des Kindes forderten sowohl vom Arzt als auch vom Apotheker Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nachdem das Landgericht der Klage bereits überwiegend stattgegeben hatte, bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung der ersten Instanz. Das Kind weise fünf Jahre nach der Falschbehandlung eine Hirnschädigung auf, die sich in einem erheblichen Entwicklungsrückstand zeige: Im Alter von fünf Jahren sei der Junge noch nicht in der Lage, zu sprechen, zu laufen oder selbständig zu essen. Es sei zwar unklar, ob dies auf das zu starke Medikament und den Sauerstoffmangel nach dem Herzstillstand oder auf den angeborenen genetischen Defekt zurückzuführen sei. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Im Gegenteil müssten Arzt und Apotheker beweisen, dass der Schaden nicht aufgrund der Überdosierung entstanden sei. Dies sei ihnen nicht gelungen.

Ein Fehler wie dieser dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen, so das Gericht. Angesichts des hochgefährlichen Medikamentes müsse der Apotheker in ganz besonderer Weise Sorgfalt walten lassen und hätte den Fehler im Rezept erkennen müssen. Es handele sich somit um einen groben Fehler.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

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