Sozialrecht

Hartz-IV-Beziehern kann Mehrbedarf für Gasthermenbetrieb zustehen

Zuletzt bearbeitet am: 22.04.2024

Kassel (jur). Hartz-IV-Bezieher können für den Betrieb einer im Haushalt befindlichen Gastherme vom Jobcenter eine zusätzliche Finanzspritze erhalten. Denn dient die Gastherme nicht nur der Heizung, sondern auch der dezentralen Warmwasserversorgung, steht erwachsenen Arbeitslosengeld-II-Beziehern der gesetzliche Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 2,3 Prozent des Regelbedarfs zu, urteilte am Mittwoch, 18. Mai 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 1/21 R). Bei Kindern liegt der Mehrbedarf - je nach Alter - zwischen 0,8 und 1,4 Prozent.

Im konkreten Fall war die in Wuppertal lebende Hartz-IV-Bezieherin zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Sohn 2016 in eine neue Mietwohnung gezogen. Eine in der Wohnung befindliche Gastherme sorgte für die Heizung und die Warmwasserversorgung.

Die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme wollte sie vom Jobcenter Wuppertal erstattet haben. Normalerweise müssen Stromkosten zwar aus dem regulären Regelbedarf finanziert werden. Anderes gilt aber, wenn Strom für den Betrieb der Heizung anfällt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Übernahme der Stromaufwendungen als Unterkunftskosten. Die Kosten des Betriebsstroms der Gastherme werden üblicherweise auf fünf Prozent der Brennstoffkosten geschätzt.

So schätzte das Jobcenter im Streitmonat 2016 den Betriebsstrom der Gastherme hier auf 1,50 Euro.

Zu wenig, meinte die Arbeitslosengeld-II-Bezieherin. Sie verlangte weitere 5,06 Euro. Für die Schätzung der Stromkosten der Gastherme in Höhe von fünf Prozent gebe es gar keine Grundlage. Zum einen würden die Stromkosten immer weiter steigen, zum anderen benötigten gerade ältere Anlagen besonders viel Betriebsstrom.

Die Klage der Frau hatte vor dem BSG nun Erfolg. Allerdings ließ das BSG offen, inwieweit von der pauschalen Schätzung der Betriebsstromkosten für eine Gastherme abgewichen werden könne. Hier habe die Klägerin aber einen Anspruch auf den gesetzlichen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung. Denn die Gastherme sorge hier auch für das Warmwasser im Haushalt.

Nach dem Gesetz müsse das Jobcenter einen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 2,3 Prozent gewähren. So können etwa Alleinstehende bei einem Regelbedarf von 449 Euro monatlich weitere 10,33 Euro geltend machen, volljährige Partner 9,29 Euro. Bei Kindern liegt der Mehrbedarf zwischen 0,8 und 1,4 Prozent und damit zwischen 2,28 Euro und 5,23 Euro.

Im konkreten Fall könne die Klägerin die Warmwasserpauschale jedoch nicht voll ausschöpfen, da sie ausdrücklich nur die Zahlung weiterer 5,06 Euro beantragt hatte. Daher konnte ihr das BSG auch nur diesen Betrag zusprechen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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