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Hartz-IV-Höhe ist verfassungskonform

Kassel (jur). Die Hartz-IV-Leistungen decken nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel das soziokulturelle Existenzminimum und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Hartz-IV-Regelsätze sind „nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden“, sagte Peter Udsching, Vorsitzender des 14. Senats beim BSG in einem am Donnerstag, 12. Juli 2012, verkündeten Urteil (Az.: B 14 AS 153/11 R). Die obersten Sozialrichter sahen daher keinen Anlass, die seit 2011 geänderte Berechnung der Hartz-IV-Leistungen und deren Höhe vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen zu lassen.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Rhein-Neckar-Kreis. Sie hatte gerügt, dass die ab 2011 gezahlte Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen in Höhe von damals 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten viel zu niedrig ist und nicht das im Grundgesetz geschützte soziokulturelle Existenzminimum abdeckt. Zum Jahresbeginn 2012 ist der Regelsatz auf 374 Euro monatlich angehoben worden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am 9. Februar 2010 noch die damalige Berechnung der Hartz-IV-Regelleistung als intransparent und verfassungswidrig eingestuft (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Der Gesetzgeber hatte daraufhin die Berechnung der Hilfeleistung ab 2011 geändert und die Regelsätze minimal angehoben.

Die Klägerin meinte, dass mit der Hartz-IV-Reform die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht eingehalten worden sind. So sei der Bedarf, was die ärmsten der Bevölkerung benötigen, immer noch „freihändig geschätzt“ und nicht transparent festgelegt worden.

Während im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf jetzt 71 zusammengestrichen worden. Außerdem seien als Grundlage für die Bedarfsdeckung viel zu alte Daten verwendet worden. Selbst die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent Anfang 2007 sei noch nicht berücksichtigt worden. Es ergebe sich letztlich eine verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung, so die Klägerin.

Das BSG entschied, dass die Berechnung und die Höhe der Hartz-IV-Sätze nicht zu beanstanden ist. Es gebe keinen Grund, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.

Damit stellten sich die Kasseler Richter gegen die Einschätzung des Sozialgerichts Berlin. Dieses hatte in einer sogenannten Richtervorlage vom 25. April 2012 die Hartz-IV-Sätze als verfassungswidrig niedrig bezeichnet und das entsprechende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az.: S 55 AS 9238/12). Die Berliner Richter halten die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden um 36 Euro zu niedrig. Auch sei der Bedarf der Hartz-IV-Bezieher immer noch „ins Blaue hinein“ geschätzt worden, was grundgesetzwidrig sei.

Das BSG folgte dieser Auffassung nicht. Die in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin aufgeführten Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Hartz-IV-Vorschriften könnten „nicht überzeugen“. Eine weitere Begründung werde erst mit dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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