1. Was kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?
Grundsätzlich kann dagegen eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden mit dem Ziel, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen.
Meistens ist das aber keine gute Idee, denn dadurch wird das Arbeitsverhältnis stark belastet. Wer gegen eine Abmahnung klagt, der darf nicht überrascht sein, wenn der Arbeitgeber ihm in diesem Zusammenhang die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt. Das sollte bedacht werden, bevor leichtfertig gegen eine Abmahnung geklagt wird.
Es bestehen jedoch noch weitere Möglichkeiten um auf eine Abmahnung zu reagieren:
Es gibt die Gegendarstellung. Diese verfasst der Arbeitnehmer verfasst und übergibt sie dem Arbeitgeber mit der Bitte, dieses Schreiben mit der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen. Auf diese Weise ist gesichert, dass ein Leser der Personalakte Meinung und Gegenmeinung zur Kenntnis nehmen kann. Der Leser sieht, dass der in der Abmahnung erhobene Vorwurf nicht unwidersprochen blieb. Damit kann sich der Leser über den Sachverhalt eine eigene Meinung bilden.
Abmahnungen sind nicht für immer und ewig wirksam. Wenn ein gewisser Zeitraum verstrichen ist ohne weitere Vorkommnisse, dann sollte der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte nehmen. Abmahnungen werden durch Zeitablauf kraftlos, sofern nicht erneut ein einschlägiger Vorfall passieren sollte. Der dafür maßgebliche Zeitraum ist allerdings nicht gesetzlich festgelegt. Dieser kann je nach Schwere des abgemahnten Vertragsverstoßes ein bis zwei Jahre betragen.
Arbeitnehmer haben nach § 83 BetrVG das Recht auf Einsichtnahme in ihre Personalakte. Dieses Recht ist zwar im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, aber dieser Anspruch hat allgemeine Geltung, setzt also nicht voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Von dem Recht auf Einsicht in die Personalakte kann jeder Arbeitnehmer Gebrauch machen. Sollte sich herausstellen, dass sich in der Personalakte uralte Abmahnungen befinden, dann kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt.
Dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Form die Personalakten beim Arbeitgeber geführt werden. Die Personalakte umfasst alles, also sowohl eine Papierakte als auch eine elektronische Personalakte.
Manche Arbeitgeber geben Abmahnungen automatisch dem Betriebsrat zur Kenntnis. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Erteilung von Abmahnungen allerdings gar kein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zu. Trotzdem ist es in manchen Betrieben üblich, den Betriebsrat über Abmahnungen zu informieren. Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass auch beim Betriebsrat alte Abmahnungen aus dessen Archiv verschwinden.
Es ist keineswegs zwingend erforderlich gegen eine Abmahnung vorzugehen, sei es im Wege einer Klage oder durch Abgabe einer Gegendarstellung.
Manchmal ist es taktisch klüger, einfach untätig zu bleiben und gegen eine Abmahnung gar nichts zu unternehmen. Ganz nach dem Motto "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold".
Sich angesichts einer als unrichtig empfundenen Abmahnung passiv zu verhalten fällt nicht leicht. Das git besonders für Menschen, die über einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn verfügen. Trotzdem erweist es sich im Falle einer Abmahnung oftmals als sinnvoll, gar nichts dagegen zu unternehmen, anstatt reflexartig und überstürzt zu handeln. Passiv zu bleiben ist besonders ratsam in Fällen, in denen die Abmahnung schon auf den ersten Blick unwirksam ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt nicht konkret beschrieben wird sondern nur allgemein oder wenn am Schluss des Textes die Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall fehlen sollte.
Wer eine unwirksame Abmahnung beim Arbeitgeber anprangert und auf die Fehler hinweist, der mag damit zwar Recht haben, schadet sich damit aber eventuell selbst.
Warum ist das so? Der Arbeitgeber wird die Kritik dankbar zur Kenntnis nehmen. Er wird die fehlerhafte Abmahnung für gegenstandslos erklären. Im Handumdrehen texte der Arbeitgeber dann unter Beachtung der Hinweise des Arbeitnehmers eine neue Abmahnung, die mit einiger Sicherheit wirksam sein wird. Spätestens dann wird dem Arbeitnehmer klar, dass unüberlegter Aktionismus kontraproduktiv sein kann.
Es wäre also klüger, eine unwirksame Abmahnung gar nicht zu kommentieren. Sollte irgendwann eine Kündigung ausgesprochen werden aufgrund eines neuen Vorfalls, dann kann sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der früheren Abmahnung berufen. Wenn jedoch bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine vorangegangene wirksame Abmahnung fehlt, dann ist das ein Hebel, um die Kündigung zu Fall zu bringen. Diese Taktik führt in der Praxis oft zum Erfolg. Im Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Abmahnung nicht mehr nachbessern. Dafür ist es zu spät.
Es besteht keine Frist, innerhalb derer man sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen müsste. Das ist also eine andere Situation, als im Falle einer Kündigung. Da muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
2. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Empfang einer Abmahnung quittieren?
Das Unterzeichnen einer Empfangsbestätigung bringt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil. Mit der Unterschrift wird nur der Empfang der Abmahnung quittiert. Damit bringt der Arbeitnehmer nicht zum Ausdruck, dass er mit dem Inhalt der Abmahnung einverstanden ist und die Abmahnung akzeptiert.
Die Abgabe einer Empfangsbestätigung bedeutet keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten. Dem Arbeitnehmer stehen also alle oben aufgezeigten Optionen nach wie vor offen.