Insolvenzrecht

Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung

16.10.2018
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Zuletzt bearbeitet am: 13.01.2024

Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert.

I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO)

Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt.

Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme der Masse (§ 148 InsO), die Pflicht, die Insolvenzmasse zu verwerten (§ 159 InsO), der Schutz der Insolvenzmasse vor unzulässiger oder unberechtigter Verkürzung (vergl. etwa das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO oder das Recht zur Kündigung von Verträgen, bspw. §§ 109, 113, 120 InsO) und die Verwaltung der Masse.

Abstrakt lässt sich zu den insolvenzspezifischen Pflichten die These aufstellen, der Verwalter habe alles zu tun, um die Masse bestmöglich zu vermehren und zu schützen, was ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist und er hat alles zu unterlassen, was die Insolvenzmasse beeinträchtigen oder verkürzen könnte, soweit es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Die Pflichtverletzung kann in einem Tun, Dulden oder auch einem Unterlassen bestehen.

In der Praxis häufen sich besonders Pflichtverletzungen, die in der Form des Unterlassens begangen werden. Dies hat seinen Grund darin, dass Insolvenzverwalter mitunter die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Insolvenzmasse nur unzureichend ermitteln, so dass sie über die zur Verwaltung und zum Schutz der Insolvenzmasse zu ergreifenden Maßnahmen keine hinreichende Kenntnis erlangen können. Mitunter werden jedoch auch dringend erforderliche Maßnahmen unterlassen, weil der Insolvenzverwalter schlicht die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht kennt. Viele dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sind recht tückisch, weil sie in der Insolvenzordnung an versteckter Stelle stehen und in der Praxis ggf. nur recht selten in Erscheinung treten. Die gebotenen Maßnahmen können hier nur beispielhaft dargestellt werden, da sie sich für jeden Einzelfall aus einem genauen Studium der Insolvenzordnung ergeben.

Hingewiesen werden darf beispielsweise auf § 109 Abs. 1, Satz 2 InsO. Gemeint ist hier der Fall, dass der Schuldner als Mieter einer Wohnung erscheint. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall zwar nicht die Möglichkeit, das Mietverhältnis des Schuldners gem. § 109 Abs. 1, Satz 1 InsO zu kündigen, um die Masse von Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu befreien, er hat aber gem. § 109 Abs. 1, Satz 2 InsO die Möglichkeit, dem Vermieter gegenüber zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in § 109 Abs. 1, Satz 1 InsO genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Durch diese Erklärung entledigt der Insolvenzverwalter die Masse von der Pflicht, die Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Mietverhältnis befriedigen zu müssen. Die entsprechende Erklärung ist daher grundsätzlich zwingend geboten, wenn der Schuldner Mieter einer Wohnung ist. Der Vermieter wird durch diese einfache Erklärung auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verwiesen. Es dürfte in der Praxis keinen Grund geben, die entsprechende Erklärung nicht abzugeben. Kommt es später zu einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter, der meint, es sei an Masseverbindlichkeiten begründet worden, so ist der Insolvenzverwalter freilich beweispflichtig für die Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1, Satz 2 InsO. Es bietet sich daher an, diese Erklärung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder aber den Vermieter zu veranlassen, den Eingang des Schreibens zu bestätigen, was Vermieter erfahrungsgemäß jedoch regelmäßig nicht tun.

Des Weiteren sind auch manche Vorschriften, die die Entstehung freier Masse bzw. deren Inbesitznahme betreffen, bisweilen nicht allgemein hin bekannt. Als Beispiel hierfür darf auf § 110 InsO verwiesen werden. Hatte der Schuldner als Vermieter eines unbeweglichen Gegenstandes oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miete für eine spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem 15. Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. Danach verliert die Abtretung jedoch für die Dauer des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung. Dadurch wird die Miete für die Folgemonate freie Masse, wenn nicht die Zwangsverwaltung zugunsten eines Gläubigers angeordnet worden ist. Es sind nämlich auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, d. h. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Bezug auf die Mietforderungen des Schuldners aus persönlichen Ansprüchen ab den eingangs beschriebenen Zeitpunkten unwirksam (§ 110 Abs. 2 Satz 2 InsO). Unterlässt es der Verwalter, die Mieterträge, die bspw. eine den Schuldner finanzierende Bank genauso wie bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens eingezogen hat, zur Insolvenzmasse zu ziehen, so liegt eine mangelhafte Inbesitznahme bzw. Verwaltung der zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen vor, die eine Verletzung der insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters darstellt.

Zu den insolvenzspezifischen Pflichten hinsichtlich der Inbesitznahme der Masse gehört es auch, zu überprüfen, ob und inwieweit der Insolvenzmasse Forderungen gegenüber Dritten zustehen, weil diese die Insolvenzmasse geschädigt haben. Auch obliegt dem Insolvenzverwalter die Pflicht, Forderungen des Schuldners auf ihre Durchsetzbarkeit zu überprüfen, also bspw. bei einem Bauunternehmen, ob ausstehende Werklohnforderungen sinnvollerweise eingeklagt werden müssen. Des Weiteren obliegt es dem Insolvenzverwalter, zu überprüfen, ob der Geschäftsführer oder die Gesellschafter wegen eigener Pflichtverletzungen oder mangelnder Kapitalaufbringung Haftungsansprüchen der Masse ausgesetzt sind.

Ein weites Feld stellt in der Praxis das Unterlassen von Anfechtungsklagen dar, das regelmäßig darauf beruhen dürfte, dass Insolvenzverwalter der Pflicht zur Ermittlung von Anfechtungsansprüchen nur unzureichend nachkommen. Viele dieser Anfechtungsansprüche ergeben sich nur, wenn die Geschäftsunterlagen, Kontoauszüge und sonstige Finanztransaktionen des Schuldners für einen erheblichen Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehend geprüft werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 133 InsO kann eine Überprüfung während eines 10-jährigen Zeitraumes vor Insolvenzantragstellung geboten sein. Auch hier kann wieder nur beispielhaft ein möglicher Haftungsfall skizziert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Befriedigungen, die ein Gläubiger aufgrund eines eigenen Insolvenzantrages erhalten hat, stets inkongruent. Solche Zahlungen können gem. § 133 InsO innerhalb des 10-Jahreszeitraumes vor Insolvenzantragstellung angefochten werden. Lag also beispielsweise acht Jahre vor dem Antrag, der zu dem nunmehrigen Verfahren geführt hat, bereits ein Insolvenzantrag eines Sozialversicherungsträgers, woraufhin der Insolvenzschuldner die damalige Forderung ausgeglichen hat, so dass der Antrag seitens des Sozialversicherungsträgers für erledigt erklärt wurde, so liegt eine anfechtbare Leistung vor, die freilich zu einer Geltendmachung des entsprechenden Betrages der gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem. § 133 InsO führen muss. Aufgrund der derzeitigen dezentralen Verwaltungsstruktur bei den Insolvenzgerichten ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Insolvenzverwalter oder gar Sachverständige in einem Insolvenzverfahren durch das Gericht mitgeteilt bekommt, ob und ggf. wann und wo in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung bereits ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner beantragt worden war. Insbesondere wenn der Schuldner seinen Sitz zwischenzeitlich verlegt hat, ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter eine solche Information durch das Gericht erhält. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Insolvenzverwalter sich zumindest durch Befragen des Schuldners Klarheit darüber verschafft, ob gegen den Schuldner bereits vormals ein Insolvenzantragsverfahren anhängig war oder nicht. Hat der Insolvenzverwalter berechtigterweise Zweifel an der Auskunftsfreudigkeit des Schuldners, so wird ihm zuzumuten sein, dass er die Frage früherer Insolvenzanträge über einschlägige Wirtschaftsauskunfteien klärt und sich diesbezüglich nicht auf das Wort des Schuldners verlässt.

Das vorangehende Beispiel zeigt bereits die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Pflichten des Insolvenzverwalters auf. Es stellt sich nämlich jeweils die Frage, ob und inwieweit den Insolvenzverwalter eine Pflicht zur Ermittlung von Massegegenständen betrifft und wieweit die Nachforschungspflichten gehen. Hat beispielsweise der Insolvenzschuldner zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein unter Wert belastetes Grundstück an seine Ehefrau unentgeltlich übertragen, so ist diese Übertragung freilich gem. § 134 InsO anfechtbar. Nur wird sich dem Insolvenzverwalter regelmäßig diese Erkenntnis nicht aufdrängen können, weil der Schuldner die unentgeltliche Übertragung von sich aus nicht angibt und der Insolvenzverwalter regelmäßig eine Grundbuchanfrage nur auf die Eigentümerkartei des Grundbuches stützen kann und regelmäßig auch nur ein Grundbuch am Wohnsitz des Schuldners befragen wird, nicht aber Grundbücher anderer Amtsgerichte. In der Eigentümerkartei ist der Schuldner jedoch nicht mehr verzeichnet, nachdem das Grundstück auf die Ehefrau übertragen worden ist. Man wird dem Insolvenzverwalter in diesen Fällen mangels Zumutbarkeit nicht abverlangen können, dass er quasi detektivisch jeder kleinsten Spur eines Massegegenstandes nachgeht. Erst dann, wenn sich entsprechende Vermögensverschiebungen aufdrängen, wird der Insolvenzverwalter verpflichtet sein, sich näher mit den Rechtsverhältnissen bezüglich des Gegenstandes zu befassen.

Hinsichtlich der Erhaltung und Verwaltung der Masse wird es vor allem um nicht gesicherte oder versicherte Sachen gehen. So stellt es beispielsweise eine grobe Pflichtwidrigkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand nicht versichert. Zweifelsfragen ergeben sich dann, wenn feststeht, dass für die Insolvenzmasse aus dem unbeweglichen Gegenstand keine freie Masse gebildet werden kann, weil dieser über Wert dinglich belastet ist. Die Pflicht zur Versicherung des Gegenstandes trifft den Insolvenzverwalter als Verwalter über das Vermögen des Eigentümers freilich trotzdem. Allerdings wäre die Versicherung in diesem Fall allein im wirtschaftlichen Interesse des Grundschuldinhabers. Für den Insolvenzverwalter stellt sich daher das Dilemma, dass die Leistung von Versicherungsprämien zu Lasten der Masse ginge und ausschließlich einem absonderungsberechtigtem Gläubiger zu dienen bestimmt wäre. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall zum einen die Möglichkeit, den Grundschuldinhaber zu ersuchen, die Masse von den Lasten aus dem Versicherungsvertrag zu befreien. Ist der Grundschuldinhaber hierzu aber nicht bereit, so hat der Insolvenzverwalter zum anderen lediglich die Möglichkeit, den Gegenstand unverzüglich aus der Insolvenzmasse freizugeben. Jede andere Entscheidung würde sonst zu einer nachteiligen Veränderung der Insolvenzmasse führen. Es zeigt sich also, dass auch die Freigabe als Möglichkeit zur Entledigung von einzelnen Vermögensgegenständen zu einer gebotenen Maßnahme des Insolvenzverwalters werden kann.

Besonders deutlich wird dies bei altlastenbehafteten Grundstücken. Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich nämlich der Insolvenzverwalter durch Freigabe des Grundbesitzes auch von öffentlich rechtlichen Lasten, d. h. Sanierungspflichten nach dem Bundesbodenschutzgesetz befreien, indem er den Grundbesitz aus der Insolvenzmasse freigibt. Kommt er solchen Sanierungsverpflichtungen nach oder lässt er entsprechende Bescheide gegenüber der Insolvenzmasse bestandskräftig werden, so liegt hierin eine pflichtwidrige Unterlassung, weil es dem Insolvenzverwalter ohne weiteres rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre, die Inanspruchnahme der Insolvenzmasse abzuwenden.

Maßgebliche Pflichten treffen den Insolvenzverwalter im Hinblick auf die Verwertung der Masse. So kann beispielsweise ein zu langes Zögern mit der Verwertung zu Schäden führen, aber auch eine unzweckmäßige Verwertungsart oder eine Verwertung zu einem zu niedrigen Preis. Der Verwalter ist gehalten, genau zu prüfen, ob eine Einzelverwertung oder eine Gesamtverwertung etwa eines Betriebes den höheren Erlös bringt. Dafür hat er sich über den Wert genaue Klarheit zu verschaffen. Da der Insolvenzverwalter regelmäßig persönlich nicht über die erforderliche Branchen- und Sachkenntnis verfügen kann, um den Wert der zur massegehörigen Gegenstände genau zu bestimmen, hat er sich zur Inventarisierung und Bewertung der Massegegenstände eines auf die entsprechenden Gegenstände spezialisierten Sachverständigen zu bedienen. Es kann von keinem Insolvenzverwalter verlangt werden, dass er Immobilien oder aber etwa den Wert eines Diamantenschleifers genau einschätzen kann. Es kann aber sehr wohl von dem Insolvenzverwalter verlangt werden, dass er zeitnah nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beauftragung eines Sachverständigen Klarheit über den Wert der Gegenstände der Insolvenzmasse und deren Verwertungsmöglichkeiten herbeiführt.

Selbstverständlich liegt eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vor, wenn er einen Gegenstand weit unter Wert veräußert, da dann eine Masseverkürzung vorliegt. Es kann hierfür auch kein Argument sein, dass der Meistbietende für einen Gegenstand ein naher Angehöriger des Schuldners ist oder aber etwa der Geschäftsführers des schuldnerischen Unternehmens selbst. Auch die Verwendungsabsichten des Meistbietenden dürfen den Insolvenzverwalter nicht bei seiner Entscheidung leiten.

Schließlich liegt eine Verletzung der insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters vor, wenn eine Falschbefriedigung erfolgt. Unter einer Falschbefriedigung sind Leistungen der Insolvenzmasse an einen Gläubiger zu verstehen, dem gegenüber eine Verpflichtung der Insolvenzmasse zur Befriedigung nicht bestand. Dies gilt beispielsweise bei der Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes an einen vermeintlichen Aussonderungsberechtigten, der bei genauerer Überprüfung der Rechtslage als nicht Aussonderungsberechtigter hätte erkannt werden können. Gleiches gilt bei der Auskehrung des Verwertungserlöses an einen vermeintlichen Absonderungsberechtigten, der bei genauerer Überprüfung der Rechtslage als nicht Absonderungsberechtigter hätte erkannt werden können. Auch fallen hierunter die vielen Fälle der Befriedigung einer reinen Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO mit Mitteln der Masse, weil der Verwalter fälschlicherweise davon ausgeht, es liege eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO vor.

Bei Masseverkürzungen, die sich im Rahmen einer Betriebsfortführung ergeben, ist besonders darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend pflichtwidrig sein müssen. Im Hinblick auf die grundsätzlich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fortbestehende Pflicht des Insolvenzverwalters zur Fortführung des Betriebes nimmt die Insolvenzordnung bewusst in Kauf, dass der Massebestand sich verringern kann. Erst ab dem Zeitpunkt, zudem dem Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichtes eine vorläufige Betriebsstilllegung oder mit Zustimmung der Gläubigerversammlung eine endgültige Betriebsstilllegung möglich wäre, führt die weitere Betriebsfortführung ggf. zu einer pflichtwidrigen Verkürzung der Insolvenzmasse.

 

II. Geschützter Personenkreis

Zu unterscheiden ist zwischen einem Schaden, der den Insolvenzgläubigern gemeinsam entsteht, weil die Insolvenzmasse insgesamt verkürzt oder sonst wie beeinträchtigt wird und solchen Schäden, die lediglich einzelnen am Insolvenzverfahren beteiligten Personen entstehen.

Tritt der Schaden durch eine Verkürzung der Insolvenzmasse insgesamt ein, so dass den Insolvenzgläubigern gemeinsam ein Schaden entsteht, so spricht man von einem so genannten Gesamtschaden. Die Verletzung der vorstehend beschriebenen Pflichten des Insolvenzverwalters führt regelmäßig zum Vorliegen eines solchen Gesamtschadens, also etwa Fehler bei der Inbesitznahme, der Verwaltung, der Erhaltung und der Verwertung der Insolvenzmasse.

Daneben können aber so genannte Einzelschäden entstehen. Hinsichtlich dieser Einzelschäden entstehen Schadensersatzansprüche bei den jeweils geschädigten Beteiligten. Als Beteiligte kommen insoweit Massegläubiger, Insolvenzgläubiger, Aus- und Absonderungsberechtigte sowie der Schuldner in Betracht.

Den Insolvenzgläubigern gegenüber besteht die Pflicht, eine möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung anzustreben.

Gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten besteht die individuelle Pflicht, deren Aus- und Absonderungsrechte zu beachten. Die Nichtherausgabe eines Aussonderungsgegenstandes kann zum Einen auf Seiten des Aussonderungsberechtigten zu einem Schaden führen, weil er über den Aussonderungsgegenstand nicht verfügen und den Besitz nicht zurück erlangen kann, zum Anderen kann die Verwertung des Aussonderungsgutes zu einem Mindererlös führen, für den der Insolvenzverwalter ggf. einstehen muss. Hinsichtlich der Absonderungsrechte führt das unterlassene Auskehren des Erlöses bei der Verwertung von Absonderungsgut zu einer Pflichtverletzung. Haftungsansprüche können dabei auch im Zusammenhang mit der Verzinsungspflicht nach § 169 InsO bei verzögerter Verwertung entstehen. Die Verzinsungspflicht birgt ein in der Praxis schwer einzugrenzendes Haftungsrisiko, da der Insolvenzverwalter in Ansehung des Absonderungsgutes zu einer sehr zügigen Verwertung gedrängt wird. Der Insolvenzverwalter ist demnach gehalten, äußerst zügig festzustellen, ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Verwertung des Gegenstandes möglich sein wird und ob die Höhe der Zugewinne der Insolvenzmasse, also insbesondere Feststellungskostenpauschale und Verwertungskostenpauschale gem. §§ 170, 171 InsO die Höhe der ggf. zu entrichtenden Zinsen übersteigt. Muss der Verwalter mit einem recht langen Zeitraum bis zur möglichen Verwertbarkeit rechnen und hat er andererseits eine recht hohe Zinslast zu tragen, so wird es geboten sein, den Gegenstand aus der Insolvenzmasse zugunsten des Absonderungsberechtigten freizugeben oder aber mit dem Absonderungsberechtigten eine Individualvereinbarung zu treffen. Jedenfalls ist der Insolvenzverwalter wiederum aufgrund des Entstehens eines Gesamtschadens zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Zinsen gem. § 169 InsO die Masseverbindlichkeiten darstellen, nach Abschluss der Verwertung die in die Insolvenzmasse fließenden Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalsätze übersteigen, so dass der Insolvenzmasse aus der Verwertung des Gegenstandes ein Verlust erwachsen ist.

Es ist in Bezug auf Aus- und Absonderungsberechtigte deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Pflichtverletzung bei dem Nichterkennen des Aussonderungsanspruches oder der Absonderungsberechtigung häufig wegen § 1006 BGB ausscheidet. Ist der Insolvenzverwalter von dem Schuldner nicht auf das Bestehen von Drittrechten hingewiesen worden und haben die Gläubiger solche Drittrechte dem Insolvenzverwalter nicht angezeigt, so darf der Insolvenzverwalter grundsätzlich bis zur Erlangung anderer Kenntnis aufgrund der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB davon ausgehen, dass die sich in Besitz des Insolvenzschuldners befindlichen Gegenstände auch in dessen Eigentum stehen. Das Bestehen von Rechten Dritter muss der Insolvenzverwalter nur nachprüfen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen (OLG Jena ZInsO 2005, 44 ff., OLG Düsseldorf ZIP 1988, 450 ff.). Auszusondernde Gegenstände sind dabei von dem Aussonderungsberechtigten selbst exakt zu bezeichnen, da dem Insolvenzverwalter zeitraubende Nachforschungen nicht zugemutet werden können (OLG Köln ZIP 1982, 1107 f.). Dem Absonderungsberechtigten gegenüber ist der Insolvenzverwalter auch nicht verpflichtet, die Inbesitznahme der Gegenstände von einem unberechtigten Eigenbesitzer zu erzwingen.

Die Haftung gegenüber Massegläubigern ist grundsätzlich auch aus § 60 InsO möglich. Allerdings ist insoweit regelmäßig § 61 InsO vorrangig. Die Darstellung der möglichen Haftungen gegenüber Massegläubigern werden daher unter § 61 InsO behandelt. Lediglich soweit § 61 InsO für den konkreten Fall der Schadensentstehung bei einem Massegläubiger nicht einschlägig ist, bleibt § 60 InsO daneben anwendbar.

Eine Haftung gegenüber den Massegläubigern aus § 60 InsO kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vor. Wird die Masseunzulänglichkeit zu spät angezeigt, so dass ein Massegläubiger bei rechtzeitiger Anzeige zu einem Neumassegläubiger geworden wäre, der in voller Höhe hätte befriedigt werden können, so entsteht diesem ein Schaden, wenn er nunmehr als Altgläubiger nicht befriedigt werden kann. Hierin ist eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zu sehen, wenn er die Anzeige der Masseunzulänglichkeit im zutreffenden Zeitpunkt hätte vornehmen können und müssen. Umgekehrt kann eine zu frühe Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu einer Haftung gegenüber den bereits vorhandenen Massegläubigern führen, die ihre Forderungen noch gegen die Insolvenzmasse hätten geltend machen können und ggf. auch noch hätten vollstrecken können, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht verfrüht angezeigt hätte.

Keine Beteiligten des Insolvenzverfahrens und daher auch nicht als geschützter Personenkreis im Sinne des § 60 InsO anzusehen sind dagegen Mieter des Schuldners, Vermieter des Schuldners und Bürgen, auf die die Forderung noch nicht übergegangen ist, soweit diese Personen nicht gleichzeitig Verfahrensbeteiligte im Sinne der vorgenannten Personenkreise, also insbesondere Insolvenzgläubiger sind.

Nunmehr ist auch höchstrichterlich entschieden, dass der Prozessgegner in einem von dem Insolvenzverwalter geführten Prozess kein Beteiligter im Sinne des § 60 InsO ist, so dass aus dieser Norm auch keine Haftung gegenüber dem Prozessgegner entstehen kann (BGH Urteil vom 26. Juni 2001, Az. IX ZR 209/98). Gemeint ist insbesondere der Fall, dass der Insolvenzverwalter einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten verklagt und den Prozess verliert. Wenn nunmehr beispielsweise Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, so dass der Prozessgegner die ihm entstandenen Anwaltskosten nicht aus der Insolvenzmasse erstattet bekommen kann, so war bis zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes über eine Haftung nach § 60 InsO nachgedacht worden. Dies sollte jedenfalls gelten, wenn der Rechtsstreit leichtfertig ohne Prüfung der Erfolgsaussichten und vor allem ohne Rückendeckung durch eine entsprechende Masse geführt worden war. Der BGH verweist nunmehr auf das „allgemeine Lebensrisiko“ das grundsätzlich bestehe und sich darin manifestieren könne, dass jemand durch eine mittellose Person verklagt werde. Im Einzelfall kann freilich eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommen.

 

III. Verschulden

Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Bezüglich des Verschuldens gilt mangels einer Sonderregel der allgemeine Maßstab des § 276 Abs. 1, Satz 1 BGB. Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Wie die Formulierung in § 60 InsO zeigt, wird dem Insolvenzverwalter abverlangt, dass er über die Kenntnisse und die Sorgfalt eines durchschnittlichen Insolvenzverwalters verfügt. Der Insolvenzverwalter hat hinreichende insolvenzrechtliche und insolvenzverfahrensrechtliche Kenntnisse aufzuweisen und über die Erfahrungen eines durchschnittlichen Insolvenzverwalters zu verfügen. Er hat auch eine gefestigte Literaturmeinung zu kennen und höchstrichterliche Rechtsprechungen regelmäßig wahrzunehmen. Da es sich bei dem Insolvenzrecht um eine sehr schnelllebige Spezialmaterie handelt, ist dem Insolvenzverwalter zuzumuten, dass er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit mit dieser Spezialmaterie verbringt und sich stets hinreichend fortbildet.

Zudem sind dem Insolvenzverwalter nicht nur betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse abzuverlangen, sondern vielmehr zumindest dann, wenn er die Führung eines Amtes, das eine Geschäftsfortführung beinhaltet übernimmt, auch vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Ein auf dem Fehlen solcher Kenntnisse beruhender Fehler ist fahrlässig verursacht. Unternehmensfortführungen ohne betriebswirtschaftliche Ertrags- und Liquiditätsplanung unter insolvenzrechtlicher Prämisse verstoßen gegen den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissen Insolvenzverwalters. Auch eine fehlende Kalkulationsbasis und eine fehlende Kostenstellenrechnung bzw. eine fehlende Analyse des fortzuführenden Unternehmens nach Benchmarking-Gesichtspunkten oder nach in der Betriebswirtschaft allgemein anerkannten Grundsätzen der Bilanzanalyse ist fahrlässig.

Entlastung erfährt der Insolvenzverwalter bei der Beurteilung der Verschuldensfrage aber insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihm regelmäßig eine gesicherte Datenbasis nicht zugänglich ist und die erforderliche Einarbeitungszeit fehlt, so dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf mitunter ausscheidet. Die Begründung des Regierungsentwurfes verweist ausdrücklich darauf, dass die Sorgfaltsanforderungen des Handels- und Gesellschaftsrechtes nicht unverändert auf den Insolvenzverwalter übertragen werden können.

Die Besonderheiten einer Insolvenz sind zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, dass ein Insolvenzverwalter sehr plötzlich mit einem ihm völlig unbekannten Unternehmen konfrontiert wird, er dort zwangsläufig eine gewisse Zeit benötigt, bis er sich die erforderlichen Einblicke in die Branche verschafft hat, oftmals eine ordnungsgemäße Buchführung insbesondere aus der jüngsten Vergangenheit nicht vorzufinden ist und taugliche Auskunftspersonen bereits abgewandert sind. Verschärft wird diese Lage des Insolvenzverwalters dadurch, dass er gerade in der Anfangszeit, d. h. in den ersten Tagen seiner Bestellung sofort einschneidende Entscheidung treffen muss, insbesondere mit wichtigen Vertragspartnern des Schuldners Kontakt aufzunehmen hat und mit diesen Fortführungsperspektiven zu erörtern hat, beispielsweise müssen Gespräche mit Banken geführt werden, mit Kunden, Arbeitnehmervertreter und sonstigen Personen.

Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Fehlverhalten zu Beginn eines Insolvenzverfahrens wegen fehlender Einarbeitungszeit noch schuldlos und später wegen der inzwischen möglichen und gebotenen Einarbeitung schuldhaft begangen werden kann (Kind in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 60 Rn. 17).

Die Beteiligung von Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung führt nicht zwingend zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter kann sich daher nicht darauf berufen, eine bestimmte Entscheidung sei von der Gläubigerversammlung oder dem Gläubigerausschuss getroffen worden und ihm daher nicht zuzurechnen. Lediglich dann, wenn der Insolvenzverwalter ohne eine Zustimmung der Gläubigerversammlung zu einer bestimmten Rechtshandlung nicht berechtigt ist, kann ihm bei entsprechender Anweisung der Gläubigerversammlung kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Der Insolvenzverwalter alleine ist ohne entsprechende Beschlussfassung der Gläubigerversammlung beispielsweise zur Stilllegung eines Geschäftsbetriebes nicht berechtigt. Hat er die Gläubigerversammlung aufgefordert, die Stilllegung zu beschließen und verweigert die Gläubigerversammlung die entsprechende Beschlussfassung, so ist dem Insolvenzverwalter daher kein Vorwurf zu machen, wenn er den Geschäftsbetrieb fortführt.

 

IV. Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten (§ 61 InsO)

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn sich der Verwalter exkulpieren kann, indem er darlegt, dass er bei Begründung der Verbindlichkeiten nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Die Norm dient ausschließlich dem Schutz der Massegläubiger und kann auf andere Beteiligte nicht übertragen werden.

Welche Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten sind, bestimmt § 55 InsO. Hinzuweisen ist insbesondere auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wonach als sonstige Masseverbindlichkeit auch der Anspruch des Vertragspartners anzusehen ist, von dem der Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung eines Vertrages verlangt hat.

Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO persönlich auf den Teil, mit dem der Massegläubiger nicht aus der Masse befriedigt werden kann. Nicht ganz eindeutig ist, ob der Insolvenzverwalter grundsätzlich nur auf das negative Interesse haften muss, oder ob auch die Haftung auf das positive Interesse möglich ist. Nach dem neuen Schuldrecht geht § 311 a Abs. 2 BGB von einer Schadensersatzpflicht im Rahmen des positiven Interesses aus. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer sehr zu begrüßenden Entscheidung klar gestellt, dass die Haftung des § 61 InsO insolvenzspezifisch auszulegen ist und insofern nur eine Haftung auf das negative Interesse in Betracht kommt (BGH ZIP 2004, 1107).

Der Schaden eines Massegläubigers tritt regelmäßig dann ein, wenn er aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO nicht mehr mit einer Befriedigung aus der Insolvenzmasse rechnen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er sich durch ein ggf. prozessuales und vollstreckungsrechtliches Vorgehen gegen die Insolvenzmasse zu befriedigen und nicht auf dem Weg der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters.

Haftungsauslösendes Verschulden des Insolvenzverwalters ist nur dann gegeben, wenn er bei der Begründung der Masseverbindlichkeit nicht davon ausgehen durfte, dass er bei Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen für die Verbindlichkeit über hinreichende Massemittel verfügen würde, um die Verbindlichkeit zu befriedigen. Hat der Insolvenzverwalter einen Liquiditätsplan aufgestellt, so darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass Drittschuldner ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Insolvenzmasse ordnungsgemäß erfüllen, wenn er nicht andere Anhaltungspunkte hat. Von der Möglichkeit einer Erfüllung darf der Insolvenzverwalter solange ausgehen, bis es ihm als wahrscheinlicher erscheinen muss, dass er die Verbindlichkeit nicht mehr wird befriedigen können, als dass er sie wird befriedigen können. Die Beweislast hierfür trägt der Insolvenzverwalter, weil nur er einen Überblick über den Umfang der Masse und die Höhe der Masseverbindlichkeiten hat und weil nur er die Grundlage seines Handels und seiner Entscheidungsfindung bei der Begründung der Masseverbindlichkeit haben kann. Eine Haftungserleichterung erfährt der Insolvenzverwalter bei so genannten aufgezwungenen Masseverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um solche Masseverbindlichkeiten, die aus Dauerschuldverhältnissen des Schuldners resultieren, die der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht sofort gekündigt hat, weil er als Basis einer ordnungsgemäßen Fortführung zunächst keine einschneidenden Maßnahmen in die geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners vornehmen konnte oder wollte. Da die Entscheidung über Fortführung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebes des Schuldners der Gläubigerversammlung obliegt, darf der Insolvenzverwalter diese Entscheidung nicht vorweg greifen, indem er wesentliche Betriebsgrundlagen, die auf Dauerschuldverhältnissen basieren, bereits vor der Gläubigerversammlung kündigt, um die Entstehung von Masseverbindlichkeiten zu vermeiden. Solange der Insolvenzverwalter aber aus verfahrensrechtlichen Gründen gehalten ist, die Entstehung von Masseverbindlichkeiten nicht zu unterbinden, kann ihm dies nicht zu einem haftungsrechtlichen Vorwurf erwachsen.

 

V. Deliktische Haftung

Mit der Haftung des Insolvenzverwalters aus §§ 60, 61 InsO konkurrieren allgemeine Deliktsansprüche. Insbesondere §§ 823, 826 BGB können zu einer weiteren Haftung des Insolvenzverwalters führen. In Bezug auf diese Haftungsgrundlagen ist weder das Vorliegen einer insolvenzspezifischen Pflichtverletzung erforderlich, noch ist der Kreis der möglichen Anspruchsinhaber auf die Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 60 InsO beschränkt. Hauptanwendungsfall für deliktische Ansprüche war bisher die Haftung für Schäden des Prozessgegners, der wegen Masseunzulänglichkeit die ihm aus einem Prozess mit dem Insolvenzverwalter erwachsenen Anwaltskosten nicht hat ersetzt bekommen können. Hierzu hat nunmehr der Bundesgerichtshof grundlegend entschieden, dass sich insoweit lediglich das allgemeine Lebensrisiko manifestiere und eine solche Schadensersatzpflicht regelmäßig ausscheide (BGH ZIP 2005, 131; BGH ZIP 2001, 1376).

 

VI. Weitere zivilrechtliche Haftungsgrundlagen

In Betracht kommt grundsätzlich auch die Begründung eines Vertrauenstatbestandes, der zu einer Haftung des Insolvenzverwalters führen kann. Daneben kommt in seltenen Ausnahmefällen eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters aus Vertrag in Betracht, wenn dieser beispielsweise eine Garantieerklärung abgegeben hat und dadurch eigene vertragliche Pflichten begründet.

 

VII. Steuerrechtliche Haftung

Der Insolvenzverwalter hat gem. § 69 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Er haftet daher für die Umsatzsteuer persönlich.

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

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Karlsruhe. Pflegegeld, das an Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergeleitet wird, darf nicht gepfändet werden, wenn die Pflegeperson überschuldet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem am Montag, 16. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss entschieden, dass hierbei nicht um ein für die Schuldentilgung pfändbares Einkommen handelt (Az.: IX ZB 12/22). Im streitigen Fall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Oldenburger Raum. Diese Frau pflegte und betreute ihren autistischen Sohn, der bei ihr lebt. Da der Sohn keine häusliche Pflegehilfe in Anspruch nahm, bekam er Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Der Sohn hat dies an ... weiter lesen

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Karlsruhe. Kann ein psychisch erkrankter Mensch krankheitsbedingt keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, dann kann sein Auto aus „gesundheitlichen Gründen“ sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft unpfändbar sein. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat mit Beschluss vom Mittwoch, 12.10.2022 entschieden, dass dies erst recht gilt, wenn die betroffene Person für den Weg zum Arzt ein Auto benötigt (Az.: VII ZB 5/22). Die Tatsache, dass das Auto aus Zuwendungen eines Entschädigungsfonds finanziert wurde, stehe einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Ein überschuldeter Erfurter, der an paranoider Schizophrenie und Epilepsie leidet, kann damit darauf hoffen, sein ... weiter lesen

Insolvenzrecht Daten zu Insolvenzverfahren soll die Schufa nach sechs Monaten löschen

Schleswig. Verbraucher müssen nach einer Verbraucherinsolvenz eine ernsthafte Chance haben, um neu anzufangen. Die Schufa darf deshalb nicht dauerhaft Daten über eine Insolvenz speichern. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in Schleswig in einem am Dienstag, den 7. Juni 2022 bekannt gegebenen Urteil entschieden (Az.: 17 U 5/22). Ein entsprechendes Leiturteil aus dem Jahre 2021 ist derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Auch im neuen Fall wurde vom Kläger eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen. Vom zuständigen Amtsgericht wurde das Verfahren am 25. März 2020 beendet. Im amtlichen Internetportal, in dem Gerichtsentscheidungen zu allen ... weiter lesen

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