München (jur). Deutsche Zivilbeschäftigte der früheren ISAF-Truppen in Afghanistan müssen für ihren von der NATO gezahlten Lohn Einkommensteuer zahlen. „Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung“, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 10. März 2022, veröffentlichten Urteil klar (Az.: I R 43/19).
Geklagt hatte ein früherer Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst arbeitete er 2012 und 2013 als Zivilberater („international Civilian Consultant“) bei der „Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe“ ISAF in Afghanistan.
Dabei hoffte er, dass sein von der NATO gezahltes Gehalt in Deutschland steuerfrei bleibt. Mit dem Finanzamt widersprach dem nun aber auch der BFH. Die zivile Tätigkeit für die ISAF werde von den verschiedenen Vereinbarungen zur Steuerbefreiung nicht erfasst, betonten die Münchener Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13. Oktober 2021.
So sei die Steuerbefreiung nach dem NATO-Truppenstatut auf Tätigkeiten beschränkt, „die im Bündnisgebiet erbracht werden“. Eine weitere Vereinbarung befreie nur Arbeit für die NATO in Deutschland. Auch sonstige Regelungen, etwa der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, seien „nicht einschlägig“. Die ISAF sei zwar durch den UN-Sicherheitsrat eingerichtet worden, sei selbst aber keine Organisation der UN.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock