Potsdam (jur). Schülerinnen und Schüler im Hartz-IV-Bezug müssen für die Teilnahme an einem auf dem Schulgelände durchgeführten einwöchigen Zirkus-Projekt die Kosten aus dem Regelbedarf bezahlen. Solch ein Zirkusprojekt ist nicht mit Schulausflügen oder mehrtägigen Klassenfahrten vergleichbar, für die beim Jobcenter die Aufwendungen extra geltend gemacht werden können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am Montag, 11. April 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: : L 3 AS 39/20). Die Potsdamer Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Im Streitfall besuchte eine siebenjährige Schülerin eine Grundschule im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Sie erhielt gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Hartz-IV-Leistungen. Als die Schule im Rahmen des Unterrichts ein einwöchiges Zirkusprojekt durchführte, wurde hierfür auf dem Schulgelände ein Zirkuszelt aufgebaut. Die Schülerinnen und Schüler mussten für die Teilnahme an dem Projekt allerdings eine einmalige Kostenpauschale von zehn Euro zahlen.
Die Grundschülerin beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme. Das Zirkusprojekt sei mit einem Schulausflug vergleichbar, so dass das Jobcenter die Kosten übernehmen müsse.
Das LSG urteilte, dass die Klägerin den anfallenden Beitrag in Höhe von zehn Euro aus dem Regelbedarf finanzieren muss. Zwar könnten Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gesondert vom Jobcenter übernommen werden. Sinn und Zweck des entsprechenden Gesetzes sei es, bedürftige Kinder und Jugendliche in die Gemeinschaft besser zu integrieren und einem gesellschaftlichem Ausschluss entgegenzuwirken.
Dies gelte jedoch nicht für auf dem Schulgelände selbst stattfindende Veranstaltungen wie das Zirkus-Projekt. Solche Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturbedarf seien bereits im „hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten“, befand das LSG ins einem Urteil vom 5. April 2022. Ein Härtefall liege hier nicht vor. Das Jobcenter müsse nicht „jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen“ abdecken.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock