Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Kann man die Kündigung von einem Mietvertrag zurückziehen?

Kann ein Mieter seine Kündigung rückgängig machen, wenn sich seine neue Wohnung als Flop herausstellt? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wenn Sie vorschnell den Mietvertrag für Ihre Wohnung gekündigt haben, können Sie davon nicht ohne Weiteres einen Rückzieher machen. Sie sind normalerweise an Ihre Kündigung gebunden. Dies gilt aber nicht immer.

Widerruf der Kündigung gegenüber dem Vermieter

Denn das Abschicken der Kündigung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie als Mieter Ihre Wohnung verlieren. Dies können Sie unter Umständen dadurch verhindern, dass Sie die Kündigung gegenüber Ihrem Vermieter widerrufen. Hierbei müssen Sie allerdings sicherstellen, dass der Widerruf vor oder zumindest zeitgleich mit der Kündigung dem Vermieter zugeht. In diesem Fall ist die Kündigung Ihres Mietvertrages unwirksam. Dies ergibt sich aus der Regelung von § 130 Abs. 1 BGB.

Hieraus ergibt sich, dass Sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Widerruf den Vermieter spätestens an dem Tag erreicht, an dem ihm die Kündigung zugeht. Das ist bei der Kündigung normalerweise der Fall, sobald sie der Briefträger in den Briefkasten gelegt hat. Das gilt auch, wenn der Vermieter krank ist oder sich im Urlaub befindet. Wenn Sie die Kündigung selbst einwerfen, kommt es darauf an, wann der Vermieter seinen Briefkasten üblicherweise leert. Das bedeutet: Schmeißen Sie Ihr Kündigungsschreiben erst am Abend - oder bei einer Hausverwaltung nach Geschäftsschluss - ein, geht die Kündigung erst am nächsten Tag Ihrem Vermieter zu.

Aufgrund dessen sollten Sie einen Widerruf so schnell wie möglich an Ihren Vermieter verschicken. Bei einem schriftlichen Widerruf sollten Sie sicherstellen, dass dieser zumindest am gleichen Tag im Briefkasten des Vermieters liegt. Wenn Sie ihn selbst einschmeißen, sollte dies geschehen, ehe der Briefträger kommt. Darüber hinaus ist ein Widerruf auch per Fax oder sogar telefonisch möglich, weil er an keine bestimmte Form gebunden ist.

Am sichersten ist es, wenn Sie Ihren Widerruf persönlich beim Vermieter abgeben und sich den Empfang von ihm bestätigen lassen. Denn Sie müssen im Zweifel den rechtzeitigen Zugang des Widerrufes beim Vermieter beweisen können.

Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Drohung/Täuschung

Sollte der Vermieter die Kündigung bereits erhalten haben, wird die Sache schwierig. Hier kommt allenfalls eine Anfechtung der Kündigungserklärung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass Sie sich auf einen Anfechtungsgründe nach § 119 BGB, § 123 BGB berufen können.

In der Praxis kommt allenfalls eine Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung durch Ihren Vermieter infrage. Dann müssen Sie allerdings auch hinreichend darlegen und beweisen können, dass Ihr Vermieter Ihnen gedroht oder Sie getäuscht hat und Sie deshalb den Mietvertrag gekündigt haben. Eine Drohung liegt nicht bereits darin, wenn Sie bloß Streit mit Ihrem Vermieter haben und er Sie deshalb verklagen möchte.

Demgegenüber ergibt sich keine Anfechtungsmöglichkeit daraus, dass Sie auf Ihre alte Wohnung angewiesen sind. Ebenso wenig reicht es aus, wenn Ihr neuer Vermieter Sie hereingelegt hat. So etwas gilt als unbeachtlicher Motivirrtum.

Tipp: Einverständliche Lösung mit früherem Vermieter anstreben

Wenn weder ein Widerruf noch die Anfechtung Ihrer Kündigungserklärung in Betracht kommt, sind Sie an Ihre Kündigung gebunden. Sie können daher nicht dort einfach wohnen bleiben. Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn Sie Ihren Vermieter zur Fortsetzung Ihres Mietverhältnisses oder dem Abschluss eines neuen Mietvertrages bewegen können. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie sich mit ihm darüber einigen.

Fazit:

Mieter sollten sich daher gut überlegen, ehe Sie Ihren Mietvertrag kündigen. Dies sollte erst geschehen, wenn Sie den Mietvertrag für die neue Wohnung abgeschlossen haben. Auf bloße Absichtserklärungen des neuen Vermieters sollten Sie sich nicht verlassen. Besser sollten Sie Ihren Vermieter fragen, ob er mit dem Stellen eines Nachmieters einverstanden ist. So können Sie unbedenklich Miete sparen.

(Harald Büring)
Foto: © Eisenhans - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
AG Hannover: Rassistische Beleidigung führt zu Kündigung
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)01.10.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG Hannover: Rassistische Beleidigung führt zu Kündigung

Das Amtsgericht Hannover (Az.: 465 C 781/25 ) hat mit Urteil vom 10.09.2025 entschieden, dass eine Wohnung nach einer schwerwiegenden rassistischen Beleidigung des Vermieters fristlos gekündigt und geräumt werden darf. Vermieter kündigt Mieterin fristlos und erhebt Räumungsklage Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hannover-Badenstedt hatte seiner Mieterin nach einem Vorfall im Dezember 2024 das Mietverhältnis fristlos beendet. Er erklärte, dass die Frau ihn während einer Begegnung vor Ort massiv rassistisch beschimpft habe. Laut seiner Darstellung äußerte sie dabei Formulierungen wie „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD, euer Leben endet wie bei den Juden!“ sowie „Scheiß Ausländer!“. Die Beklagte bestritt das Geschehen und gab an, zum angeblichen Zeitpunkt nicht anwesend...

weiter lesen weiter lesen

AG Hanau: Änderung des Betriebskostenschlüssels unzulässig
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)12.09.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG Hanau: Änderung des Betriebskostenschlüssels unzulässig

Das Amtsgericht Hanau (Az. 32 C 16/25 ) entschied, dass Vermieter den im Mietvertrag festgelegten Betriebskostenschlüssel nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ändern dürfen. Streit um geänderte Betriebskostenabrechnungen Die Vermieterin verlangte von ihrem Mieter ausstehende Mietzahlungen sowie Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass in den Abrechnungen ohne seine Zustimmung neue Verteilungsschlüssel angewandt worden seien, die seine Kostenanteile erhöht hätten. Nach seiner Berechnung hätten sich bei Anwendung des ursprünglichen Personenschlüssels teilweise Guthaben ergeben, die er zusammen mit angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Überprüfung der Abrechnungen mit den geforderten Miet- und Nebenkostenzahlungen...

weiter lesen weiter lesen
AG München: Blumenkästen müssen nach innen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)13.06.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG München: Blumenkästen müssen nach innen

Das Amtsgericht München (Az. 1293 C 12154/24 WEG ) hat entschieden, dass eine WEG anordnen darf, Blumenkästen nur innen am Balkongeländer zu befestigen – sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung dient. Streit um Blumenschmuck am Balkon Eine Wohnungseigentümerin, die seit Jahrzehnten Blumenkästen außen am Balkongeländer angebracht hatte, sah sich plötzlich mit einer neuen Regelung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) konfrontiert. Die Eigentümerversammlung beschloss 2024, dass alle Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite der Balkone hängen dürfen. Hintergrund war ein Umbau des darunterliegenden Balkons durch eine andere Eigentümerin, bei dem dieser verglast und mit einer Wärmedämmung versehen wurde. Seitdem führte überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin bei...

weiter lesen weiter lesen

BGH: Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen rechtens
30.12.2024Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
BGH: Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen rechtens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23 ) entschieden, dass Eigenbedarfskündigungen bei DDR-Altmietverträgen unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich sind. Die Entscheidung klärt die Rechtslage für Vermieter und Mieter solcher Altverträge. DDR-Altmietvertrag und Kündigung Im Jahr 1990 schlossen die Beklagten mit einem volkseigenen Betrieb (VEB) in Ost-Berlin einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung. Der Vertrag orientierte sich an den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB-DDR) und regelte die Beendigung des Mietverhältnisses durch gegenseitige Vereinbarung, Kündigung des Mieters oder gerichtliche Aufhebung. Nach dem Eigentumswechsel erklärte der neue Vermieter 2020 und 2022 die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Während das...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?