Verwaltungsrecht

Kein Ausschluss von AfD-Ratsmitgliedern durch Stadtrat

17.05.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 19.04.2024

Düsseldorf. AfD-Ratsmitglieder dürfen vom Stadtrat nicht als „Ratsmitglieder zweiter Klasse“ angesehen werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Montag, den 16. Mai 2022 entschieden, dass der Beschluss des Stadtrates in öffentlicher Sitzung, jegliche Zusammenarbeit mit der AfD und unliebsamen AfD-Ratsmitgliedern auszuschließen, rechtswidrig ist (Az.: 1K 1296/21).

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Entscheidung der Stadt Kaarst im Rhein-Kreis Neuss. Auf Antrag der Ratsfraktion Bündnis90/Die Grünen hat der Rat am 25. Juni 2020 mehrheitlich beschlossen: „Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitglieder erklären, dass sie eine Zusammenarbeit beziehungsweise Kooperation mit Vertretern der AfD in jeder Art und Weise ablehnen und ausschließen.“

Ein fraktionsloses Einzelmitglied und Vorsitzender des AfD-Städteverbandes zog dagegen vor Gericht.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Die Entscheidung des Rates setze den Klägernach außen wahrnehmbar in seinem Statusrecht als Ratsmitglied herab und mache es zu einem Ratsmitglied zweiter Klasse. Durch den Grundsatz der Organtreue seien nicht nur einzelne Ratsmitglieder, sondern auch der Rat als Gesamtorgan dazu verpflichtet, alle Ratsmitglieder unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung formal gleich zu behandeln. Auch politisch unliebsame Ratsmitglieder hätten einen Rechtsanspruch darauf, vom Rat als höchstem kommunalen Verwaltungsorgan nicht ausgegrenzt zu werden.

Es bestehe andernfalls die Gefahr, dass durch die Ratsmehrheit einzelne politisch unliebsame Mitglieder des Rates öffentlich bloßgestellt werden, statt eine politische Debatte zu suchen.

Quelle: © Fachanwalt.de

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