Arbeitsrecht

Kein automatischer Beschäftigungsanspruch bei unwirksamer Kündigung

Zuletzt bearbeitet am: 20.02.2024

Berlin (jur). Die Kündigung eines kiffenden Gleisbauers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) war unwirksam, aus Sicherheitsgründen muss die BVG ihn allerdings nicht beschäftigen. Das hat am Dienstag, 28. August 2012, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin entschieden (Az.: 19 Sa 306/12 und 19 Sa 325/12). Ob der 26-Jährige aber Anspruch auf Lohn hat, ist danach offen.

Der Gleisbauer war bei einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten aufgefallen. Der Betriebsarzt äußerte Sicherheitsbedenken, den Mann weiter im Gleisbau zu beschäftigen. Daher kündigte die BVG.

Der Personalrat hatte der Kündigung widersprochen und wurde in der Folge nicht mehr ordnungsgemäß beteiligt. Wie nun das LAG entschied, ist die Kündigung daher formal unwirksam.

Die weitere Klage des Arbeitnehmers auf Beschäftigung wiesen die Berliner Richter aber gleichzeitig ab. Der von dem Gleisbauer auch zugestandene Cannabiskonsums bedeute ein Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

Nicht zu entscheiden hatte das LAG, ob der Gleisbauer bis zu einer wirksamen Kündigung nun Lohn und gegebenenfalls auch einen entsprechenden Nachschlag beanspruchen kann. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit überhaupt angeboten hat, könnte sich die BVG auf die „Unmöglichkeit der Arbeitsleistung“ berufen. Ein solches „Leistungshindernis“ kann laut Gesetz im mangelnden Willen aber auch in der mangelnden Fähigkeit liegen, die zugewiesene Arbeit zu erledigen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ließ das LAG nicht zu. Dagegen können beide Seiten aber Beschwerde beim BAG einlegen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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