Celle (jur). Gehbehinderte können von ihrer Krankenkasse kein Elektro-Fahrrad als Ausgleich für ihre Behinderung verlangen. Bei solch einem Fahrrad mit Elektrounterstützung handelt es sich um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand, für den die Krankenkasse nicht aufkommen muss, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Donnerstag, 19. März 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 KR 454/11).
Geklagt hatte ein Schwerbehinderter aus dem Raum Osnabrück, bei dem der rechte Oberschenkel amputiert war. Neben einem Behinderungsgrad von 80 lagen bei dem Mann die Merkzeichen „G“ für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, „B“ für die Berechtigung für eine ständige Begleitung und „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor.
Von seiner Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme für ein E-Bike. Dieses sei zum Behinderungsausgleich erforderlich. Mit dem Fahrrad könne er weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.
Doch sowohl die Krankenkasse als nun auch das LSG lehnten den Antrag ab. Bei dem E-Bike handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, für den die Krankenkasse nicht aufkommen muss, so das LSG in seinem Urteil vom 25. November 2014. Behinderte hätten nur Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit befriedigen und üblicherweise im Nahbereich ihrer Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich.
Schließlich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Radfahren nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt. Der Kläger könne sich im Nahbereich seiner Wohnung auch mit einem Selbstfahrerrollstuhl bewegen.
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