Sozialrecht

Kein Wohngeld für Langzeitstudentin

08.02.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 08.02.2023

Berlin (jur). Langzeitstudenten können bei überlanger Studiendauer ihren Wohngeldanspruch verlieren. Werde das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben, sei den Betroffenen eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten, um die Inanspruchnahme von Wohngeld zu verhindern, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 7. Februar 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 21 K 144/22). 

Die Klägerin, eine Studentin im Bachelor-Studiengang Bauingenieurswesen, befand sich mittlerweile im 20. Hochschulsemester. Darin waren vier Urlaubssemester und zwei Semester eines Erststudiums enthalten. Sie hält sich mit studentischen Nebenjobs über Wasser und bezieht seit mehreren Jahren Wohngeld. 

Doch nun lehnte das Bezirksamt Berlin-Zehlendorf den erneuten Antrag auf Wohngeld ab. Dieses werde „missbräuchlich“ begehrt. 

Die daraufhin eingelegte Klage der Langzeitstudentin wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2022 zurück. Wohngeld dürfe nicht gewährt werden, wenn dies „unangemessen und sozialwidrig“ sei und in diesem Zusammenhang gegen das „Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel“ verstoßen werde. So könne von einer erwerbsfähigen Person erwartet werden, dass sie eine ihr zumutbare Arbeitstätigkeit aufnimmt. 

Missbräuchlich sei es hier, wenn die Klägerin ein Studium nicht mehr ernsthaft betreibt, keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt und dennoch Wohngeld verlangt. So habe sich die Klägerin im Zweitstudium im 14. Fachsemester und damit mehr als dem Doppelten der Regelstudienzeit befunden und nur etwas mehr als die Hälfte aller erforderlichen Klausuren bestanden. Eine Verdoppelung der Regelstudienzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier „Corona-Semestern“. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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