Verwaltungsrecht

Kein Zwangsgeld wegen nicht zurückgeschnittener Hecke nach Vergleich

Zuletzt bearbeitet am: 10.02.2024

Frankfurt/Main (jur). Wenn eine Nachbarin zum Rückschnitt einer Hecke verpflichtet ist und dem nicht nachkommt, kann kein Zwangsgeld verhängt werden. Stattdessen müssen Betroffene „eine Ermächtigung zur Selbstausführung“ beantragen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 3. April 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 6 W 1/23). 

Im konkreten Fall streiten Nachbarn über die Höhe einer Hecke. Die Besitzerin der Hecke hatte sich in einem Vergleich verpflichtet, diese „auf eine Höhe von 2,50 Meter zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Dem kam sie allerdings nicht nach. Die durch die Hecke beeinträchtigten Nachbarn beantragten daher die Festsetzung eines Zwangsgelds. 

Das Landgericht Hanau kam dem noch nach und setzte ein Zwangsgeld von 500 Euro fest. Mit seinem Beschluss vom 24. März 2023 hob das OLG dies jedoch auf und wies den Antrag ab. 

Zur Begründung erklärten die Frankfurter Richter, ein Zwangsgeld könne nur bei einer „nicht vertretbaren Handlung“ festgesetzt werden, also einer Handlung, die die andere Partei nur selbst vornehmen kann. Das sei hier aber nicht der Fall. Die beeinträchtigten Nachbarn könnten die Hecke auch selbst kürzen oder kürzen lassen. Beim Landgericht müssten sie daher beantragen, hierzu ermächtigt zu werden. Sollte es erforderlich sein, dafür das Nachbargrundstück zu betreten, könnten sie gleichzeitig beantragen, dass die Nachbarin dies dulden muss. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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