Berlin (jur). Arbeitgeber müssen keine Arbeitnehmerlisten herausgeben, damit Arbeitnehmer eine Wahlversammlung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl rechtssicher abhalten können. Erst wenn ein Wahlvorstand gewählt ist, kann dieser die Herausgabe der Listen verlangen, wie das Arbeitsgericht Berlin am 26. August 2022 in einem Eilbeschluss entschied (Az.: 41 BVGa 7430/22).
Es wies damit fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des On-Demand-Lieferservices „Flink“ ab. Sie sind bei drei Zweigbetrieben beschäftigt, für die nach ihrer Überzeugung ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet werden kann. Für den 5. September 2022 haben sie deshalb zu einer Betriebsversammlung eingeladen, bei der ein Wahlvorstand gewählt werden soll.
Dabei befürchten die Initiatoren, dass Unbefugte an der Wahl teilnehmen könnten und die Wahl dann angefochten werden kann. Um dies zu vermeiden, fordern sie von den Arbeitgeberinnen die Herausgabe aktueller Arbeitnehmerlisten.
Flink bestreitet, dass für die drei Zweigstellen ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet werden kann und lehnte die Herausgabe der Listen ab.
Mit seinem Eilbeschluss entschied nun das Arbeitsgericht Berlin, dass die Beschäftigten keinen Anspruch auf die Arbeitnehmerlisten haben. Hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Gesetz sehe dies nur für den Wahlvorstand vor.
Auf die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands könne dies auch nicht entsprechend angewandt werden, befand das Arbeitsgericht. Angesichts der klaren Regelung liege eine „unbewusste Gesetzeslücke“ nicht vor.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock