München. Beim Verkauf eines Grundstückes darf das Finanzamt Grunderwerbsteuer nur für „wesentliche Bestandteile“ des Grund und Bodens verlangen. Mit Urteil vom Donnerstag, 11. 08.2022, hat der Bundesfinanzhof in München (BFH) entschieden, dass die von vornherein geplante temporäre Pflanzung von Weihnachtsbäumen mit anschließender Entfernung der Bäume als sogenannter Scheinbestandteil des Grundstücks steuerfrei bleibt (Az.: II R 45/19).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 zwei Grundstücke zu einem Gesamtpreis von 341.364 € erworben. Gemäß Kaufpreis sind darin auch 87.050 Euro für angepflanzte Weihnachtsbaumkulturen enthalten.
Für den Kauf verlangte das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.188 €. Die Behörde legte hierbei den Gesamtpreis zugrunde, einschließlich der Weihnachtsbaumkulturen.
Allerdings haben sowohl das Finanzgericht Münster als auch der BFH entschieden, dass Weihnachtsbaumkulturen bei der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen sind. Die Steuer falle zwar auch für alle Sachen an, welche mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, so das BFH. Dazu gehören auch Bäume. Bei Weihnachtsbaumkulturen handle es sich jedoch um Scheinbestandteile des Grundstücks.
Diese seien nur vorübergehend mit Grund und Boden verbunden und von vornherein dazu bestimmt gewesen, wieder aus dem Grundstück entfernt zu werden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.02.2022 entschieden, dass in diesem Fall keine Grunderwerbsteuer für die Baumkulturen fällig werde, auch wenn eine längere Verweildauer zu erwarten sei oder die Bäume bei Entfernung als lebender Organismus zerstört werden.
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