Berlin (jur). Tarifbeschäftigte höherer Entgeltgruppen des Landes Berlin können anders als geringer entlohnte Angestellte keine „Hauptstadtzulage“ verlangen. Zwar gebiete der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die von einem Arbeitgeber aufgestellten Regeln für alle vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleich gelten müssen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in drei am Freitag, 28. April 2023, bekanntgegebenen Urteilen (Az.: 12 Sa 513/22, 11 Sa 1145/22 und 16 Sa 1672/21). Dies gelte aber nicht für die Hauptstadtzulage, da die dazu geschaffenen Regeln auf das Berliner Abgeordnetenhaus zurückgingen.
Das Land Berlin zahlt seit November 2020 seinen Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 eine monatliche Hauptstadtzulage in Höhe von 150 Euro. Die landesgesetzlichen Regelungen sehen vor, dass auch Arbeitnehmern des Bundeslandes eine außertarifliche Hauptstadtzulage gewährt werden kann. So erhalten auch Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-L sowie vergleichbar Eingruppierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst sowie in der Krankenpflege die Hauptstadtzulage.
Die Klägerinnen und Kläger in den Streitfällen waren aber höher eingruppiert und hatten wegen ihres höheren Verdienstes keine Hauptstadtzulage erhalten. Dies verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, meinten sie. Sie würden unangemessen benachteiligt.
Doch das LAG wies die Klagen mit seinen Urteilen vom 21. und 25. April 2023 ab. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt, auch wenn höher eingruppierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Hauptstadtzulage ausgeschlossen seien. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife nur bei einem vom Arbeitgeber selbst geschaffenen Regelwerk.
Hier habe das Land als Exekutive aber nur die vom Abgeordnetenhaus geschaffenen Regeln befolgt. Nach dem Gesetz hätten danach nur jene Tarifbeschäftigten Anspruch auf die Hauptstadtzulage, die mit den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 vergleichbar seien. Das Gesetz habe auch einen guten Grund. Zweck des Gesetztes sei es, im Zuge der schwieriger gewordenen Personalgewinnung die Arbeitgeberattraktivität des Landes Berlin für Beschäftigte mit nicht so hoher Eingruppierung zu steigern.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock