Münster. Wenn jemand in Thailand aus gesundheitlichen Gründen überwintert, kann er das Finanzamt nur unter engen Voraussetzungen an den Kosten beteiligen. Erforderlich ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, in dem der genaue „Kurort“ und die Aufenthaltsdauer festgelegt ist, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom Dienstag, 19.04.2022, feststellte. (Az.: 7K2261/20E).
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Streits 70 Jahre alt und hattet einen Grad der Behinderung von 90. Er hatte fortgeschrittenen Bechterew, Rheuma mit starken Schmerzschüben und sogenannte Kälteallodynie, eine neurologische Erkrankung, bei der Kältereize als Schmerz wahrgenommen werden.
Vom Amtsarzt und anderen Ärzten wurde dem Mann empfohlen, den Winter in einem "tropischen Klima" zu verbringen. Im Oktober 2018 reiste er nach Thailand und führte in seiner Steuererklärung die Kosten für Flüge, Züge und Miete sowie Haushaltshilfe als „außergewöhnliche Belastung“ an. Das wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.
Zu Recht, wie das FG Münster jetzt entschieden hat. Auch Reisekosten könnten als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, sofern die Reise zur Linderung oder Heilung der Erkrankung nachweislich erforderlich sei und es keine andere Behandlung gibt, die erfolgversprechend sei.
Für eine Klimakur sie die Zwangsläufigkeit aber formalisiert nachzuweisen. Hierfür sei ein zuvor ausgestelltes Gutachten eines Amtsarztes oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse notwendig. In diesen müsse ein konkreter medizinisch geeigneter Kurort und die voraussichtliche Dauer benannt werden.
Im streitigen Fall habe zwar ein amtsärztliches Attest vorgelegen. Allerdings sei in diesem nur ein „tropisches Klima“ empfohlen worden, ohne einen konkreten Ort anzugeben. Allgemeine Angaben zu Klimazonen seien jedoch nicht ausreichend, „um den strengen formellen Anforderungen zu genügen".
Die Kosten für eine Haushaltshilfe seien allgemein nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies sei nur bei einer Begleitperson möglich, sofern deren Notwendigkeit durch den Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst bescheinigt wurde.
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