Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren über einen Unternehmer oder Handwerker rechtfertigen keine fristlose Kündigung, auch wenn diese das Vertrauen des Bauherren erschüttern. Sie bieten insofern kein Recht zur Kündigung, als für den Bauherrn nicht deutlich wird, dass die Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.
Der Fall:
Ein Grundeigentümer hatte im Juli 2007 die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses beauftragt. Die Baugenehmigung lag vor. Im Februar 2008 hatte der Unternehmer noch nicht mit der Errichtung des Hauses begonnen. Der Grundeigentümer kündigte den Vertrag außerordentlich unter anderem wegen negativer Erfahrungsberichte anderer Bauherren über den Auftragnehmer.
Die Entscheidung:
Nach richtiger Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg lag im Kündigungszeitpunkt kein wichtiger Grund vor. Diverse vorgebrachte Gründe wurden als unbeachtlich zurückgewiesen. Insbesondere hat das Gericht aber festgestellt, dass die als Hauptgrund angegebene „schlechte Presse“ kein Kündigungsgrund sei. Über die Erschütterung des Vertrauens des Auftraggebers hinaus sei zu fordern, dass im eigenen Vertragsverhältnis tatsächliche Mängel oder Pflichtverletzungen vorliegen; erst dann könne der Auftraggeber seine gesetzlichen oder vertraglich bestehenden Rechte ausüben.
(OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 – Az.: 11 U 150/11)









