Karlsruhe (jur). Krankenhauspatienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Privatanschrift ihres Arztes. Eine Schadenersatzklage könne auch unter der Anschrift der Klinik zugestellt werden, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 20. Januar 2015, verkündeten Urteil (Az.: VI ZR 137/14). Die Herausgabe der Privatanschrift würde zudem gegen den Datenschutz verstoßen.
Damit wies der BGH einen Patienten aus Sachsen ab, der nach einer Krankenhausbehandlung Schadenersatz von der Klinik und den zwei behandelnden Ärzten einfordern wollte. Die entsprechende Klage an einen der Ärzte konnte unter der Anschrift der Klinik zunächst nicht zugestellt werden, weil der Anwalt des Patienten den Namen des Arztes nicht richtig angegeben hatte.
Der Patient und sein Anwalt forderten danach die Klinik auf, die Privatanschrift des Arztes herauszugeben. Die Klinik lehnte dies ab.
Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Patienten hätten zwar Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Dabei sei die Klinik „auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen“.
Die Privatanschrift aber sei für den Patienten gar nicht nötig. Denn eine Klage könne auch unter der Anschrift der Klinik zugestellt werden. Dies sei hier zunächst nur daran gescheitert, dass der Name des einen Arztes nicht richtig angegeben worden sei.
Zudem würden Klinikärzte dem Arbeitgeber ihre Privatanschrift in ihrer Rolle als Arbeitnehmer überlassen. Entsprechend dürfe die Klinik sie auch nur „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung des Arztes verstoße gegen den Datenschutz.
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