Steuerrecht

Kommunale Wettbürosteuer grundsätzlich nicht zulässig

Zuletzt bearbeitet am: 24.09.2024

Leipzig. Von Gemeinden darf jetzt doch keine kommunalen Wettbürosteuer erhoben werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Dienstag, den 20. September 2022, in drei Verfahren zur Wettbürosteuer in Dortmund entschieden (Az.: 9 C 2.22 u. a.). Damit rückte das Gericht von einem Urteil aus dem Jahr 2017 ab.

2014 hatte Dortmund die Abgabe in der Vergnügungssteuersatzung eingeführt. Das Vermitteln und Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros wurde damit besteuert. Diese unterscheiden sich von reinen Annahmestellen dadurch, dass die Kunden das gewettete Event, wie zum Beispiel ein Pferderennen, live mitverfolgen können, meist auf einem Bildschirm.

Zunächst wurde die Abgabe nach Größe der Wettbüros berechnet, mit 250 Euro pro Monat je 20 Quadratmeter „Veranstaltungsfläche“. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies 2017 wegen Unzulässigkeit verworfen, weil die Größe der Fläche nicht auf den individuellen „Vergnügungsaufwand“ der Kunden abstelle (Urteil vom 29. Juni 2017, Az. 9 C 7.16 u. weitere).

Die Richter in Leipzig gingen grundsätzlich danach jedoch von der Zulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer aus. Es handele sich um eine „um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind“. Denn die Steuer belege einen „über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand“. Dieser könne auch an die Kunden weitergegeben werden.

Die Stadt Dortmund hat ihre Steuersatzung entsprechend geändert und erhob nun eine Wettbürosteuer. Diese betrug drei Prozent des Wetteinsatzes. Von den Wettbüros war diese zusätzlich zur durch den Bund erhobenen Steuer von fünf Prozent des Wetteinsatzes nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zu entrichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun aber auch die Kommunalsteuer bemessen nach Einsätzen verworfen. Sie sei gleichartig mit den Renn- und Sportwettensteuern des Bundes. "Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen."

Die Leipziger Richter verwiesen zur Begründung ihres Sinneswandels verwiesen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur kommunalen Betten- bzw. Übernachtungssteuer (Beschluss vom 22. März 2022, Az. 1 BvR 2868/15 u. a.). Die Karlsruher Richter haben die Bettensteuer zwar gebilligt, sich aber gleichzeitig auch allgemein zur Zulässigkeit einer „örtlichen Aufwandssteuer“ geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall der Wettbürosteuer die entsprechenden Voraussetzungen offenbar als nicht erfüllt angesehen.

Quelle: © Fachanwalt.de

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