Verwaltungsrecht

Kommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen

27.05.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 07.09.2023

München (jur). Ehrenamtliche Feuerwehrleute in Bayern müssen von der Kommune übernommene Führerscheinkosten nicht zurückzahlen. Das Bayerische Feuerwehrgesetz sieht solch einen Rückgriff auf die Freiwilligen Feuerwehrleute nicht vor, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 26. Mai 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 BV 13.2391).

Im konkreten Fall hatte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Gößweinstein im Landkreis Forchheim nördlich von Nürnberg von der Gemeinde die Kosten für einen Lkw-Führerschein erstattet bekommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, für mindestens zehn Jahre für Einsätze, Ausbildung und Übungen als Lkw-Fahrer zur Verfügung zu stehen. Andernfalls werde er die anteiligen Führerscheinkosten übernehmen.

Als der Mann innerhalb der Zehnjahresfrist seinem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dann doch nicht mehr nachkommen konnte, forderte die Kommune einen Teil der übernommenen Lkw-Führerscheinkosten zurück.

Doch dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, so der VGH in seinem Urteil vom 24. April 2014. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es zum einen an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Da der Feuerwehrmann hier nur einseitig eine Erklärung abgegeben habe, mangele es an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich vorgesehenen Schriftform.

Zum anderen räume das Bayerische Feuerwehrgesetz unentgeltlich und ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten „einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein“. Dazu zählten auch Aus- und Fortbildungskosten. Dabei müsse die Gemeinde Sorge tragen, dass die „notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien“. Die Kommune müsse erforderlichenfalls dann auch die Fahrschulkosten übernehmen, auch wenn die Ehrenamtlichen nicht für zehn Jahre bei der Feuerwehr bleiben.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © Tino Hemmann-Fotolia.com

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