Sozialrecht

Krankengeld: AU-Bescheinigung bei überfüllter Arztpraxis am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit

09.09.2020

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Welche Folgen hat es, wenn die Arztpraxis am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit jedoch überfüllt ist und der Arzt den Versicherten nicht mehr behandeln kann und die Bescheinigung dann verspätet ausgestellt wird?

Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass der Versicherte in solchen Fällen nicht geschützt ist und den Anspruch auf Krankengeld verliert. Notfalls muss er einen anderen Arzt aufsuchen, um eine lückenlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen.

Einzelne Landessozialgerichte hatten zwar entschieden, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch dann noch rechtzeitig ist, wenn der Versicherte wegen Überfüllung der Arztpraxis den Arzt nicht rechtzeitig konsultieren kann oder am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufsucht, dieser jedoch keine Untersuchung mehr vornehmen kann und eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet. Damit sei auch die Obliegenheit zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld, die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen, erfüllt. Es handle sich um einen Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche AU-Feststellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt nachgeholt werden könne, an dem noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Das Verhalten des Arztes sei der Krankenkasse zuzurechnen, weil diese mit den Ärzten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zusammenwirke (so u.a. LSG Nds.-Bremen – 10.09.2013 – L 4 KR 20/11).

Das Bundessozialgericht folgt dieser Auffassung allerdings nicht. Die Entscheidung des LSG Niedersachsen wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

vgl. BSG – 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R – Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13749

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