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Krankenkasse muss Kryokonservierung nicht schon ab 2019 bezahlen

Celle (jur). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten einer sogenannten Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen frühestens ab dem 20. Februar 2021 bezahlen. Denn ein Anspruch darauf ergibt sich erst durch die dann in Kraft getretene Kryo-Richtlinie, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 7. November 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 16 KR 256/21). Direkt aus dem Gesetz lasse sich dieser Anspruch zuvor noch nicht ableiten. 

Damit wies das LSG einen Mann aus dem Raum Bremen ab. Im Alter von 32 Jahren wurde bei ihm 2019 Hodenkrebs diagnostiziert. Weil durch die Entfernung des Tumors die Zeugungsfähigkeit gefährdet war und der Mann sich aber noch Kinder wünschte, empfahlen ihm die Ärzte die Kryokonservierung, also das Einfrieren und Lagern von Samenzellen. 

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Übernahme der Kosten von zunächst 900 Euro. Dabei stützte er sich auf eine Gesetzesänderung vom Mai 2019. Danach haben Versicherte „Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen“, wenn dies „wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint“. Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen sollte der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Krankenkassen in einer Richtlinie regeln. Diese trat am 20. Februar 2021 in Kraft. 

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenerstattung ab – zu Recht, wie nun das LSG Celle entschied. Der Gesetzgeber habe die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zwar schon 2019 eingeführt. Angesichts des „ausdrücklichen Verweises“ im Gesetz sei aber „klar ersichtlich, dass es zur Umsetzung der Norm noch weiterer Schritte in Form der Kryo-Richtline bedurfte“. Erst durch die Konkretisierung durch diese Richtlinie habe sich die gesetzliche Regelung „zu einem durchsetzbaren Einzelanspruch“ verdichtet. 

Ob für die Leistungspflicht zusätzlich die Aufnahme entsprechender Vergütungsregelungen in den Abrechnungskatalog für Ärzte und Krankenhäuser (sogenannter Einheitlicher Bewertungsmaßstab) erforderlich war, ließ das LSG offen. Diese traten erst am 1. Juli 2012 in Kraft. 

Nach dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. Oktober 2022 muss die Krankenkasse für die Zukunft aber die Einlagerungskosten übernehmen, wenn der Mann eine entsprechende Bescheinigung seiner Ärzte vorlegt. Die Revision ließ das LSG Celle nicht zu. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© M. Schuppich - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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