München (jur). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat die Klagen gegen den sogenannten Kreuzerlass abgewiesen und am Dienstag, 6. September 2022, hierzu nun die schriftlichen Gründe bekanntgegeben (Az.: 5 N 20.1331 und weitere). Danach verletzt Bayern zwar des Gebot staatlicher Neutralität, nicht aber die Rechte der Bürger.
Der bayerische „Kreuzerlass“ trat 2018 in Kraft. Er bestimmt, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes „als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns“ gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.
Hiergegen klagten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen. Mit den Kreuzen in den Behörden verletze der Freistaat Bayern seine Neutralität und zudem die Religionsfreiheit der Bürger.
Mit seinen nun begründeten Urteilen vom 1. Juni 2022 wies der VGH München die Klagen ab, ließ aber für den Bund für Geistesfreiheit die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Allerdings bestätigten die Münchener Richter, dass Bayern „das objektiv-rechtliche Neutralitätsgebot des Staates“ verletzt. Denn die Kreuze sein durchaus „als Symbol christlich-religiöser Überzeugung und nicht etwa nur als Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur anzusehen“. Daraus ergäben sich jedoch für einzelne Bürger „keine einklagbaren subjektiven Rechte“.
Grundrechte der Kläger seien aber nicht verletzt. Denn die Kreuze würden nur im Eingangsbereich der jeweiligen Behörde angebracht. In einem solchen „Durchgangsbereich“ würden Besucher „nur flüchtig mit solchen Kreuzen konfrontiert“. Die Sachlage unterscheide sich insoweit klar von Kreuzen in Klassenzimmern. Im Eingangsbereich einer Behörde seien die Kreuze „ein im Wesentlichen passives Symbol ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung“.
Die Klagen der Einzelpersonen seien schon unzulässig (hierzu auch Az.: 5 ZB 20.2243). Eine Klage auf Entfernung „aller Kreuze in allen Dienststellen“ lasse die Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu. Vielmehr müsse jeder Kläger jeweils darlegen, „durch welches konkrete Kreuz in einer bestimmten Dienststelle er sich persönlich beeinträchtigt fühlt“. Dies sei hier nicht geschehen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock