Verwaltungsrecht

Kritik an Ex Bundeskunsthallen-Geschäftsführer muss geduldet werden

Zuletzt bearbeitet am: 30.12.2022

Leipzig. Der frühere kaufmännische Leiter der Bonner Bundeskunsthalle muss sich die in einem Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofs geäußerte Kritik gefallen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am Mittwoch, den 29.06.2022, entschieden, dass die im Bericht aufgeführten Beanstandungen, etwa über die Organisation von Veranstaltungen, zulässige Werturteile sind und nicht behördlich richtiggestellt werden müssen (Az.: 6 C 11.20).

Die Bundeskunsthalle wurde 2007 vom Bundesrechnungshof geprüft. Anschließend würden „erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung“ gerügt. Kritisiert wurden insbesondere die Durchführung von Freiluftkonzerten vor der Bundeskunsthalle sowie weitere geschäftliche Verfahrensabläufe. Der kaufmännische Geschäftsführer war nach der Veröffentlichung seinen Posten los.

Der Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofs habe seine Persönlichkeitsrechte und seine Ehre verletzt. Er legte Klage ein und wollte damit insgesamt sieben Aussagen richtigstellen lassen.

Mit Zwischenurteil vom 27. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage als zulässig beurteilt (Az.: 6 C 1.18). Rügt der Bundesrechnungshof eine Behörde, dann könnten dortige Führungskräfte rechtliche Schritte dagegen einleiten. Nur weil der Bundesrechnungshof als Berater gegenüber dem Bundestag tätig ist, sei er nicht einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, so die Richter in Leipzig.

Die Klage des ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführers, der seit 1993 in der Bundeskunsthalle beschäftigt war, endete jedoch ohne Erfolg. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne er beim Bundesrechnungshof keine Widerrufe oder Richtigstellungen verlangen.

Unzutreffende Tatsachenbehauptungen seien zwar zu widerrufen oder müssten richtiggestellt werden. Die hier streitigen Äußerungen seien jedoch zulässige Werturteile gewesen. Der Widerruf sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Äußerungen falsch wiedergegeben hat.

Quelle: © Fachanwalt.de

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