In Deutschland genießen schwerbehinderte Menschen einen besonderen Schutz. Dieser Schutz besteht auch im Arbeitsrecht. So sind unter anderem für die Kündigung eines Schwerbehinderten höhere Maßstäbe anzusetzen, als bei einem gesunden Mitarbeiter. Daher ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt werden kann.
Schwerbehinderte genießen Sonderkündigungsschutz
Der Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist im Sozialgesetzbuch (SGB) IX umfassend geregelt. Vor allem besitzen sie nach § 85 SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz.
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
Nach der Vorschrift ist grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes für eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig. Der Arbeitgeber muss daher vorab schriftlich in doppelter Ausfertigung die Zustimmung beantragen und dabei darauf achten, dass der Antrag ausführlich und nachvollziehbar begründet wird. Insofern sind die Personaldaten aufzunehmen sowie die Darlegung der Kündigungsgründe.
Sollte das Integrationsamt die Gründe für nachvollziehbar halten, holt es eine Stellungnahme des Betriebsrates, des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung ein und bittet anschließend den Betroffenen um Stellungnahme. Sobald diese vorliegt trifft die Behörde eine Entscheidung. Dabei werden alle betroffenen Interessen abgewogen, so dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ergeht. An dieser Stelle tauchen in der Praxis häufig Probleme auf, so dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden sollte.
Wenn das Integrationsamt die Kündigung für wirksam hält, kann der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Mitarbeiter aussprechen. Dies wird häufig auch Negativtest genannt. Hält das Amt die Kündigung jedoch für falsch, dann weist sie den Antrag zurück, so dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgen darf. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit Widerspruch gegen die Zurückweisung einzulegen.
Ausnahmen: In einigen Situationen ist die Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich. Insbesondere dann, wenn
- das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben wird,
- das Arbeitsverhältnis befristet war,
- der Schwerbehinderte aus eigener Initiative kündigt.
Fristlose Kündigung möglich?
Das Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB besteht auch bei schwerbehinderten Mitarbeitern.
„Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“
Problematisch ist allerdings, dass die Kündigung innerhalb von maximal zwei Kalenderwochen erfolgen muss, das jedoch bei Schwerbehinderten oftmals nicht möglich ist, da das Verfahren vor dem Integrationsamt länger andauert und nicht abgeschlossen ist. Daher ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes stellt. Wird diese Zustimmung von dem Amt erteilt, dann muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung unverzüglich aussprechen.
Das Integrationsamt prüft bei der sofortigen Kündigung, ob die Kündigungsgründe im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehen. Sollte das nicht das Fall sein, dann muss es dem Antrag grundsätzlich zustimmen.
Kündigungsschutzklage
Sofern der Betroffene eine Kündigung erhält, gilt diese als wirksam, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG) bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreicht.(Klagefrist) Die Besonderheit gegenüber gesunden Beschäftigten besteht jedoch dahingehend, dass die Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn das Integrationsamt eine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Fehlt es an einer Zustimmung gilt keine Frist.
Bei Fragen ist es ratsam einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Vor allem wenn es um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung geht, sollte professionelle Hilfe eingeholt werden.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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