München (jur). Mit einer kurzfristigen Einlage auf das Geschäftskonto zum Jahresende lässt sich der Umfang steuerlich abzugsfähiger Schuldzinsen nicht erhöhen. Der Trick bedeutet einen „Gestaltungsmissbrauch“ und ist daher steuerlich nicht zu berücksichtigen, heißt es in einem am Mittwoch, 21. November 2012, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VIII R 32/09).
Zinsen auf betriebliche Schulden sind eigentlich Betriebsausgaben. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn der Inhaber dem Unternehmen mehr Geld entnimmt, als es Gewinne abwirft. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass es eigentlich um Zinsen auf private Schulden geht. Die auf die „Überentnahme“ entfallenden Schuldzinsen bleiben daher unberücksichtigt.
Im Streitfall wollte der Kläger genau dies vermeiden: Zum Jahresende 2001 nahm er einen kurzfristigen Kredit auf. Am 28. und 30. Dezember zahlte er insgesamt 871.000 Euro als „Einlage“ auf sein Geschäftskonto ein. Schon am 2. Januar 2002 buchte er das gesamte Geld als „Entnahme“ wieder auf das Privatkonto um und löste den Kredit wieder ab.
Doch das ist missbräuchlich, urteilte der BFH. Die Einlage zum Jahresende sei wirtschaftlich letztlich ohne Bedeutung gewesen und habe allein dem Ziel gedient, „die persönliche Steuer zu mindern. Dies müsse das Finanzamt nicht anerkennen, denn sonst könne die Begrenzung des Zinsabzugs komplett unterlaufen werden, heißt es in dem Münchener Urteil vom 21. August 2012.
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