Baurecht und Architektenrecht

Lärmbelästigung durch Parkplätze für Elektroautos

Zuletzt bearbeitet am: 19.04.2024

Berlin. Rücksichtsloser“ Lärm kann auch von Parkplätzen für E-Autos ausgehen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies in einem am Dienstag, 17.05.2022, verkündeten Urteil klargestellt und die Erteilung einer Baugenehmigung für Stellplätze für Elektrofahrzeuge mit der Begründung abgewiesen, sie verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (Az.: VG 13 K 184/19).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg. Sie wollte in einem Hinterhof fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen bauen. Im Hinterhof befand sich bis 2019 eine Autowerkstatt.

Vom zuständigen Bezirksamt wurde die Erteilung einer Baugenehmigung wegen möglicher Lärmbelästigung durch die Nutzung des Parkplatzes abgelehnt.

Die Klägerin war der Ansicht, dass Elektrofahrzeuge aufgrund ihres geringen Geräuschpegels nur geringe Auswirkungen auf die Umgebung haben. Es könne keine Rede von einer Ruhezone im Hinterhof sein. Die Richtwerte würden am Tage einhalten und nachts seien die Stellplätze nicht rücksichtslos, aufgrund der Vorbelastung wegen der vormaligen Werkstatt.

Mit Urteil vom 31. März 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung abgewiesen. Da hier kein Bebauungsplan vorliege, komme es auf die konkrete Umgebung an. Dementsprechend würden die E-Parkplätze nachts eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen.

Von den Elektrofahrzeugen selbst gingen zwar keine störenden Fahrgeräusche oder akustischen Warnsignale aus, aller Voraussicht nach würde sich gemäß mehrerer gerichtlicher Gutachten aber die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens dazu führen, dass die nächtlichen Werte überschritten werden. Selbst wenn mittlerweile einzelne Elektroautos mittlerweile mit elektrisch verschließbaren Türen und Kofferraumklappen ausgestattet seien, sei dies laut der Berliner Richter aber überwiegend noch nicht der Fall. Die Auflage, das Zuschlagen von Türen in der Nacht zu vermeiden, sei bei einer lebensnahen Betrachtung nicht umsetzbar.

Quelle: © Fachanwalt.de

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