Berlin (jur). Für die Aufnahme von mehreren Tausend Lehrkräften als Quereinsteiger in den Berliner Schuldienst fehlen die rechtlichen Grundlagen. Weder der Zugang zu dem berufsbegleitenden Studium noch die Prüfungen seien geregelt, rügte das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 17. Januar 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 5 K 126/20). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es hiergegen aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Wie die meisten Bundesländer versucht auch Berlin, den akuten Lehrermangel durch den Quereinstieg in den Lehrerberuf abzumildern. Voraussetzung ist ein anderweitiger Hochschulabschluss. Berlin stellt Interessenten sofort als Lehrkräfte mit vermindertem Lehrauftrag ein. Berufsbegleitend gibt es dann ein pädagogisches Studium. Soweit nötig können auch die notwendigen Grundlagen für weitere Unterrichtsfächer berufsbegleitend erlernt werden.
Klägerin war eine Diplombiologin, die auf dieser Basis seit 2013 an einer Berliner Grundschule arbeitet. Ihr Studium wurde dem Unterrichtsfach Sachkunde/Naturwissenschaften zugeordnet. Neben der Pädagogik musste sie aber auch noch Kenntnisse in den Fächern Deutsch und Mathematik erwerben, weil dies in Berlin Voraussetzung für alle Grundschul-Lehrkräfte ist.
In Mathematik fiel die Diplombiologin durch die zweite Klausur und auch die Nachprüfung durch. Mit ihrer Klage wollte sie erreichen, dass sie die berufsbegleitenden Studien fortsetzen kann, um die Prüfung doch noch zu schaffen.
Mit einer wohl unerwarteten Begründung gab ihr das Verwaltungsgericht Berlin nun teilweise recht. Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern fordere das Grundgesetz klare Regeln. Das betreffe hier insbesondere den Zugang zum Studium und das Prüfungsverfahren. „An solchen Regelungen für die berufsbegleitenden Studien fehlt es im Land Berlin vollständig“, stellte das Verwaltungsgericht fest.
Den „negativen Prüfungsbescheid“, den die Klägerin erhalten hatte, hoben die Berliner Richter daher auf. Da es keine wirksamen Regeln für die Prüfung gebe, könne eine Kandidatin dort auch nicht wirksam scheitern. Ihr berufsbegleitendes Studium kann die Klägerin aber trotzdem nicht fortsetzen. Denn auch dafür gebe es keine rechtliche Grundlage, so das Verwaltungsgericht in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock