Erfurt. Eine im Haustarifvertrag zugesagte Sanierung von Betriebstoiletten, Duschen und Umkleidekabinen muss vom Arbeitgeber auch eingehalten werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt hat am Mittwoch, 22. Februar 2023, entschieden, dass eine tariflich vorgesehene Lohnerhöhung um 0,5 Prozent gültig ist, wenn der Arbeitgeber die Sanierung der Sanitäranlagen nicht bis zu einer bestimmten Frist einhält (Az.: 4 AZR 68/22). Hierbei handele es sich nicht um eine Vertragsstrafe, die unwirksam sein oder zumindest gemindert werden kann.
Im streitigen Fall handelt es sich um ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg mit rund 600 Beschäftigten. Die Mitarbeiter waren unzufrieden mit den hygienischen Bedingungen der sanitären Anlagen in einem Altbau. Von der IG Metall wurde mit dem Arbeitgeber daher eine Grundsanierung vereinbart. Gemäß einem 2018 unterzeichneten Haustarifvertrag sollten insbesondere Toiletten, Duschen und Umkleidekabinen bis zum 30. Juni 2019 wieder in auf Vordermann gebracht werden. Wird diese Frist vom Arbeitgeber versäumt, sah der Tarifvertrag eine Erhöhung des Entgelts von 0,5 Prozent die Arbeitnehmer vor.
Der Arbeitgeber ließ sich jedoch viel Zeit. Einige Toiletten, Umkleideräume und Duschen waren zum vereinbarten Termin nicht rechtzeitig fertig. In einigen Fällen hatte die Grundsanierung noch nicht einmal begonnen.
Daraufhin verlangten mehrere Mitarbeiter, darunter auch der Kläger, einen Lohnaufschlag von 0,5 Prozent.
Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da die Regelung im Tarifvertrag eine unwirksame Vertragsstrafe darstelle. Diese Strafe müsse angesichts der zum Teil nur kurzen Fristüberschreitungen zumindest reduziert werden. Ansonsten müsse er bei 600 Mitarbeitern eine jährliche Lohnerhöhung von mehr als 150.000 Euro zahlen. Eine Vertragsstrafe von allenfalls 2.000 EUR sei hier gerechtfertigt.
Vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) wurde die Regelung im Tarifvertrag zur Entgelterhöhung aufgrund nicht fristgemäßer Sanierung von Sanitäranlagen als Vertragsstrafe bewertet. Das Gericht stellte dazu fest, dass es zwar zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gekommen sei, es liege jedoch weiterhin ein Schimmelbefall vor, der als durchaus „widerlich zu bezeichnen“ sei. Ab dem 1. Juli 2019 könne der Kläger jedoch nur eine Entgelterhöhung in Höhe von 0,1 Prozent für die Laufzeit des Tarifvertrags verlangen.
Dagegen legte der Kläger nun erfolgreich Revision ein. Das BAG urteilte, dass die Voraussetzung für die 0,5-prozentige Lohnerhöhung erfüllt sei. Vom Arbeitgeber seien die im Tarifvertrag zugesagten Sanierungsmaßnahmen nicht fristgemäß durchgeführt worden. Bei dem Lohnzuschlag handele es sich nicht um eine „Vertragsstrafen“, die nach dem Gesetz auch vermindert werden könne, sondern dieser stelle eine tariflich vereinbarte Entgelterhöhung dar. Die Ausgestaltung gehöre zu den „Hauptleistungspflichten tarifgebundener Arbeitsverhältnisse“. Die hier für die Erhöhung gesetzte Bedingungen sei erfüllt. Der Arbeitgeber müsse sich deshalb jetzt daran halten.
Das BAG verwies das Verfahren aus prozessualen Gründen jedoch wieder zurück an das LAG.
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