Verwaltungsrecht

Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr gilt

Zuletzt bearbeitet am: 19.04.2024

Mainz (jur). Die bis 30. November 2022 bestehende Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr in Rheinland-Pfalz ist weiter gültig. Auch wenn sich die Ausgangslage für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie zwischenzeitlich verändert hat, habe das Land wegen des „saisonal bedingt erhöhten Infektionsdruck im Herbst in allen Altersgruppen“ und nach Auswertung der verfügbaren Datenquellen über die Verbreitung von Covid-19-Erkrankungen die Maskenpflicht anordnen dürfen, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Mittwoch, 23. November 2022, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 1 L 652/22.MZ). 

Vor Gericht wollte ein Student per Eilantrag die bis 30. November 2022 in Rheinland-Pfalz im öffentlichen Personennahverkehr geltende Maskenpflicht kippen. Er verwies auf gesundheitliche Probleme beim Tragen der Maske. Es sei zudem generell schwierig, eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht zu erhalten. 

Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Studenten mit Beschluss vom 17. November 2022 ab. Das Land habe mit Blick auf die Gewährleistung eines funktionieren Gesundheitssystems und zum Schutz der sonstigen kritischen Infrastruktur die Maskenpflicht anordnen dürfen. Diese sei grundsätzlich geeinget, die Verbreitung von Covid-19-Erkrankungen zu verhindern. Da in öffentlichen Verkehrsmitteln zwangsläufig viele Menschen zusammentreffen, sei die Maskenpflicht erforderlich. 

Dem Antragsteller sei die Maskenpflicht auch zuzumuten. Konkrete Gründe, warum er keine Maske tragen könne, habe er nicht aufgezeigt. Außerdem gelte die Maskenpflicht sowieso nur noch bis zum 30. November 2022, so die Mainzer Richter. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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